Dienstag, 22.05.2012 11:09 Uhr
Im Fokus:

Verweisung bei Berufsunfähigkeit

Eine Verweisung bei Berufsunfähigkeit sehen die Versicherungsbedingungen der meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen vor. Die abstrakte Verweisung ist für Versicherer eine ganz einfache Möglichkeit, um sich aus der Verpflichtung zur Rentenzahlung zu lösen. Mit einer solchen abstrakten Verweisung hat der Versicherer die Möglichkeit, Ihnen theoretisch einen anderen Beruf zu zeigen, den Sie ausüben können - ob Sie tatsächlich in dem Verweisungs-Beruf eine Anstellung finden, muss den Versicherer nicht interessieren, es reicht, dass er zeigt, dass es eine Vergleichstätigkeit gibt. Sorgen Sie deshalb dafür, dass eine entsprechende Verweisungsmöglichkeit im Vertrag ausgeschlossen ist. Dafür sollten im Vertrag keine Klauseln wie „… ist außerstande, seinen Beruf … oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht ...“ zu finden sein.

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung zielt die konkrete Verweisung darauf ab, ob Sie tatsächlich einen Job ausüben, der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist das der Fall, muss der Versicherer die Rente ebenfalls nicht mehr zahlen. Am besten ist es für Sie, wenn in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung klar definiert ist, wie viel Einkommenseinbuße Sie hinnehmen müssen, damit eine konkrete Verweisung nicht möglich ist. So können Sie vereinbaren, dass Sie die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin erhalten, wenn Sie im neuen Job weniger als 70 % Ihres letzten Bruttoeinkommens erhalten. Damit ist klar: Bei einem Einkommensverlust von mehr als 30 % verlieren Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente selbst dann nicht, wenn Sie einen neuen Job antreten.

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