Unmittelbar begünstigt (Riester-Rente)
Unmittelbar begünstigt sind bei der Riester-Rente alle Personen, die von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen sind. Dazu gehören zunächst alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (vor allem Arbeitnehmer), aber auch Beamte, Richter und Berufssoldaten, weil die Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Pensionen gelten. Aber auch Mütter und Väter in der Kindererziehungszeit sind anspruchsberechtigt, Bezieher von Elterngeld, Arbeitslose, Studenten mit einem Nebenjob und sogar einige Selbstständige, die kraft Gesetzes pflichtversichert sind wie z. B. Hebammen und Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Vor allem Selbstständige können aber auch
mittelbar begünstigt sein.
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Unmittelbar begünstigt - was bedeutet das für mich?
Wenn Sie zum Personenkreis der unmittelbar Begünstigten gehören, bekommen Sie für Ihren Riester-Vertrag staatliche Zulagen und Sie können Steuervorteile geltend machen. Als Zulage erhalten Sie 154 Euro
Grundzulage und außerdem eine
Kinderzulage von 185 Euro für jedes Kind. Für ab 2008 geborene Kinder wird sogar eine Kinderzulage von 300 Euro für Ihre Riester-Rente fällig. Steuerlich können Sie bis zu 2.100 Euro als
Sonderausgaben absetzen, wobei zu den 2.100 Euro auch die Zulagen gehören, die also zusätzlich für einen Steuervorteil sorgen können.
Sie müssen einen Mindesteigenbeitrag leisten
Allerdings werden die Zulagen und auch die Steuervorteile in voller Höhe nur gezahlt, wenn Sie einen bestimmten
Mindesteigenbetrag in Ihren Riester-Vertrag einzahlen: Der liegt bei 4 % Ihre Vorjahreseinkommens, begrenzt jedoch auf 2.100 Euro, wobei hier die Zulagen „abgerechnet“ werden. Andersrum gilt: Wenn Sie kein oder ein geringes Einkommen erzielen, müssen Sie mindestens 60 Euro einzahlen, um die Zulagen zu erhalten. Etwas anderes gilt bei
mittelbar Begünstigten: Sie müssen überhaupt keine Beiträge leisten und erhalten dennoch die Förderung in Form der Zulagen – nur ein Sonderausgabenabzug ist Ihnen verwehrt.