Dienstag, 22.05.2012 10:17 Uhr
Im Fokus:

Lohnsteuerklasse (Elterngeld)

Da das Nettoeinkommen die für das Elterngeld relevante Größe ist, liegt es natürlich nahe, durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse dieses Nettoeinkommen zu erhöhen, wenn ein Kind unterwegs ist. Ein solcher Steuerklassentrick für mehr Elterngeld ist erlaubt, auch wenn er bei den Elterngeldstellen naturgemäß nicht gern gesehen war. Akzeptiert werden muss er aber trotzdem, wie das Bundessozialgericht (AZ: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R) in 2 Fällen entschied. Die Begründung: Wie hoch das Elterngeld letztlich ausfällt, hängt vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Berechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist (bei Vätern: vor der Geburt des Kindes) ab. Dabei bestimmt die gewählte Steuerklasse eben die Höhe des entsprechenden Nettoeinkommens. Während die Behörden damit argumentierten, dass ein Wechsel der Steuerklasse mit dem Ziel, das Elterngeld zu erhöhen, rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei, waren die Richter der Auffassung, dass der Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz schlicht erlaubt ist. Auch hat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Steuerklassenwechsel weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt – und damit erlaubt. Der Gesetzgeber könnte damit den Steuerklassentrick per Gesetz aushebeln – solange er das aber nicht tut, sei er erlaubt.

Mehr zu diesem Thema in unserem Ratgeber Elterngeld aktuell
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