

Grenzgänger (Elterngeld)
In den Randgebieten Deutschlands sind sogenannte Grenzgänger nicht ungewöhnlich, also Menschen, die z. B. in Frankreich arbeiten, aber in Deutschland leben. Oder aber Menschen, die in Frankreich leben und in Deutschland arbeiten und täglich oder wöchentlich pendeln. Für diese Grenzgänger gilt: Die Familienleistungen richten sich immer nach dem Recht des Beschäftigungsstaates – egal, ob es in diesem Staat vergleichbare Leistungen wie das Elterngeld überhaupt gibt oder nicht.
Es gibt jedoch zahlreiche Konstellationen, in denen die Ehepartner in unterschiedlichen Ländern arbeiten, bzw. Konstellationen, bei denen ein Ehepartner gar nicht arbeitet. Hier kann von dem Grundsatz, dass immer das Recht des Beschäftigungsstaates anwendbar ist, durchaus abgewichen werden und es besteht trotz einer Beschäftigung im Ausland ein Anspruch auf das deutsche Elterngeld, ggf. werden unterschiedlich hohe Familienleistungen in den jeweiligen Staaten sogar durch Ausgleichszahlungen kompensiert. Damit ergeben sich verschiedene Fallkonstellationen, die Auswirkungen auf den Elterngeld-Anspruch haben können.
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