Freitag, 18.05.2012 20:07 Uhr
Im Fokus:

Elterngeld und Steuerpflicht

Grundsätzlich wird das Elterngeld ohne Steuer-Abzüge ausgezahlt. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Elterngeld erhöht den Steuersatz für Ihr sonstiges Einkommen, das Sie im gleichen Steuerjahr erzielt haben.

Ein Beispiel: Familie F bekommt im Februar 2009 das 1. Kind. Vater V arbeitet das ganze Jahr über wie bisher auch und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 56.000 Euro. Mutter M arbeitet 2009 infolge der Geburt gar nicht und hat kein eigenes Einkommen. Durch ihre selbstständige Tätigkeit aus den Jahren zuvor erhält sie jedoch von Februar bis Dezember 2009 insgesamt 14.500 Euro Elterngeld. Vater V müsste auf das Einkommen bei gemeinsamer Veranlagung regulär 10.700 Euro Steuern und Solidaritätszuschlag zahlen, das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 19,11 %. Genau dieser Prozent-Satz wird aber durch das Elterngeld erhöht. Denn das Finanzamt rechnet jetzt, wie hoch der Steuersatz wäre, wenn das Elterngeld als Einkommen zählen würde. Auf diese theoretischen 70.500 Euro müsste die Familie bei gemeinsamer Veranlagung 22,21 % Steuern zahlen – und dieser Steuersatz wird einfach auf das tatsächliche Einkommen angewendet, sodass die Steuerlast von 10.700 Euro auf 12.437 Euro (immer inklusive Solidaritätszuschlag) steigt – immerhin ein Plus von 16 % oder 1.737 Euro. Damit wird nur rechnerisch auf das Elterngeld ein Steuersatz von fast 12 % fällig.

Mehr zu diesem Thema in unserem Ratgeber Elterngeld aktuell
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