Freitag, 18.05.2012 19:39 Uhr
Im Fokus:

Beitragsbemessungsgrenze

Zur Berechnung des Beitrags in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wird das Einkommen nur bis zu einer bestimmten Grenze, der Beitragsbemessungsgrenze, herangezogen. Wer mehr verdient, muss auf den Differenzbetrag keine Sozialabgaben zahlen, bekommt allerdings auch keine höheren Leistungen. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Bundesregierung neu festgelegt. Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung mit der Versicherungspflichtgrenze, bei deren Überschreiten ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist.

Tipp: Mehr zum Thema Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse erfahren Sie hier.

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