Anzeigepflicht
Die
Anzeigepflicht nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zählt zu den wichtigsten Pflichten eines Versicherten bzw. Antragstellers. Die neue Fassung des VVG sieht vor, dass der Antragsteller bzw. Versicherte nur noch das anzeigen muss, wonach der Versicherer explizit in Textform gefragt hat. Damit sollen offene Fragestellungen (wie z. B. früher bei Gesundheitsfragen üblich) vermieden werden, die vor allem bei Personenversicherungen schnell zum Fallstrick werden können. Die
Anzeigepflicht erstreckt sich im Übrigen auch auf die Zeit nach der Antragstellung, wenn der Versicherer den Antrag noch nicht angenommen hat. So sind gesundheitliche Verschlechterungen bei Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen in aller Regel dem Versicherer mitzuteilen. Bei einer Verletzung der
Anzeigepflicht hat der Versicherer je nach Grad des Verschuldens auf Seiten des Versicherten ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.
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