Antrag für die private Krankenversicherung
An was Sie unbedingt denken müssen
Der Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung ist – anders als beim gesetzlichen Pendant – kein Anspruch auf die Teilhabe an einem festgelegten System – ganz im Gegenteil. Ihr Vertrag mit der privaten Versicherung ist das Ergebnis einer Beratung und Ihrer Entscheidung, welche Leistungen Ihnen wichtig sind. Grundsätzlich gilt bei der privaten Krankenversicherung: Versichert ist nur, was im Vertrag steht. Die Leistungen sind abschließend aufgezählt – wenn Ihnen also eine Leistung wie z. B. die Kostenübernahme für den Heilpraktiker wichtig ist, dann prüfen Sie die Versicherungsbedingungen, ob die Leistung erstattet wird.
Krankentagegeld vereinbaren
Wichtig auch für Angestellte und Selbstständige gleichermaßen: Das
Krankentagegeld, also die Lohnfortzahlung bei Krankheit, muss im Vertrag separat vereinbart werden. Automatisch entsteht der Anspruch nicht. Und natürlich kostet der individuelle Schutz mehr, je besser er ist. Wer als Selbstständiger früh (z. B. ab dem 15. Krankheitstag) Leistungen erhalten möchte, der zahlt mehr als ein Arbeitnehmer, dem das Krankentagegeld ab dem 43. Tag reicht, weil bis dahin der Arbeitgeber zahlt.
Begrenzte Leistungen
Die privaten Versicherer zahlen nicht für alle Behandlungen unbegrenzt. Vor allem für psychotherapeutische Behandlungen ist in manchen – vor allem günstigen – Tarifen gar keine Erstattung vorgesehen. Andere Tarife beschränken Erstattungen auf 20 bis 50 Sitzungen, die meist auch noch vorher genehmigt werden müssen.
Unbegrenzte Leistungen gibt es nur in teureren Tarifen, wie unser Vergleich zeigt.
Reha oft auch nur eingeschränkt
Ebenfalls häufig eingeschränkt sind Reha-Leistungen. Achten Sie bei der Auswahl Ihres Vertrages und Leistungsumfanges darauf, welche Rehabilitationsmaßnahmen in welchem Umfang erstattet werden. Vorsicht auch bei Verträgen, die eine Erstattung bei bestimmten Erkrankungen nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung vorsehen – hier sind Sie bei Therapiemaßnahmen vom Goodwill des Versicherers abhängig.
Vorsicht, Hausarzt-Prinzip
Gerade günstige Lockvogelangebote sehen vor, dass die freie Arztwahl – ja eigentlich mit einer der Gründe für die private Krankenversicherung – eingeschränkt ist. Denn das Hausarzt- oder Primärarztprinzip sieht vor, dass Ihre Erstbehandlung bei Krankheit generell durch einen Hausarzt oder praktischen Arzt zu erfolgen hat. Halten Sie sich nicht daran, gibt es nur eine reduzierte Erstattung der Kosten (meist werden dann nur noch 75 bis 80 % erstattet – das gilt auch für Folgebehandlungen und Medikamente). Deshalb sollte die Wahl eines entsprechenden Tarifes gut überlegt sein –
besser ist es, wenn Sie sich für einen Tarif mit freier Arztwahl entscheiden.
Einschränkungen bei Familienleistungen
Vor allem Familien schauen nach einem Wechsel in die private Krankenversicherung oft in die Röhre, weil die privaten Anbieter Individualverträge anbieten und viele Familienleistungen in solchen Verträgen nicht versichert sind. So gibt es z. B. keine kostenlose Familienversicherung bei der privaten Versicherung und auch viele andere, in der gesetzlichen Kasse selbstverständliche Leistungen sind passé mit dem Wechsel: So bekommen Eltern kranker Kinder in die privaten Versicherung kein Kinderkrankentagegeld und die privaten Krankenversicherungen übernehmen in aller Regel auch nicht die Kosten einer Haushaltshilfe, wenn Sie im Krankenhaus oder zur Kur sind oder häusliche Krankenpflege benötigen und zuhause ein Kind unter zwölf Jahren zu versorgen haben.
Sie sind in der Pflicht
Dagegen stehen natürlich umfangreichere Leistungen bei der medizinischen Versorgung, die freie Arztwahl und die deutlich bessere Kostenübernahme für Medikamente. Der Haken dabei: Sie sind in der Pflicht, die entstehenden Kosten erst einmal vorzuschießen und sie sich dann von Ihrer Krankenversicherung erstatten zu lassen. Das kann vor allem dann problematisch werden, wenn die Versicherung Rechnungen nicht zahlen will und auf Abrechnungsfehler hinweist, der Arzt aber darauf besteht, dass Sie zahlen müssen. In diesem Fall ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll, die neben den Gerichts- und Anwaltskosten auch die Kosten eventuell fälliger Sachverständigengutachten übernimmt. Schließen Sie deshalb am besten eine
Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz ab.
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