Freitag, 18.05.2012 19:07 Uhr
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Finanzielle Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Welche Ansprüche habe ich?

Gibt es in der Familie einen Pflegefall, müssen sich Betroffene und Familienmitglieder möglichst schnell um finanzielle Hilfe durch die Pflegeversicherung bemühen. Das gleicht oft einem harten Kampf, wenn Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie hier.
Finanzielle Hilfe bei Pflegebedürftigkeit Welche Ansprüche habe ich?

Wann bin ich ein Pflegefall?

Geld von der gesetzlichen Pflegeversicherung (bzw. dem Pendant für Privatversicherte) erhalten Sie nur dann, wenn Sie pflegebedürftig sind. Wann das der Fall ist, hat der Gesetzgeber genau definiert: Sie werden pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Waschen oder Nahrungsaufnahme) für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Diese Definition birgt natürlich einige Stolperfallen. So muss die Pflegebedürftigkeit mindestens 6 Monate andauern. Wenn Sie also nach einem Unfall nur vorübergehend ein Pflegefall sind, dann muss die Pflegeversicherung nicht einspringen. Und auch die Formulierung „regelmäßig wiederkehrend“ kann problematisch werden, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B3 P 5/00 R) zeigt: In dem Fall wurden einem Mann Leistungen aus der Pflegeversicherung versagt, weil er „nur“ an einigen Tagen in der Woche pflegebedürftig war. Eine seltene Bluterkrankung führte dazu, dass er schubweise an starken Schwellungen an Kopf, inneren Organen sowie Armen und Beinen litt. „Schubweise“, entscheiden die Bundesrichter jedoch, ist nicht gleich „regelmäßig wiederkehrend“ und versagten die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit.
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In welche Pflegestufe komme ich?

Die Pflegebedürftigkeit richtet sich auch danach, wie groß der Pflegeaufwand tatsächlich ist. Dafür wurden 3 Pflegestufen eingerichtet, die genau definieren, wie aufwändig die erforderliche Pflege ist.

Für die Anerkennung der Pflegestufe I ist es erforderlich, dass täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen. Zur Grundpflege gehören dabei pflegerische Hilfen aus den Bereichen "Körperpflege, Ernährung und Mobilität" – nicht dazu gehören ausdrücklich die hauswirtschaftliche Versorgung und Hilfestellung bei der Durchführung ärztlicher Anordnungen.

Die Anerkennung der Pflegestufe II setzt voraus, dass täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Diese grundpflegerische Hilfe muss dabei jeden Tag zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein, außerdem muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein.

Bei der Pflegestufe III muss täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben sein. Zusätzlich gibt es eine Einstufung als Härtefall, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf anzunehmen ist – das ist der Fall, wenn 7 Stunden Grundpflege erforderlich sind, wovon 2 in der Nacht liegen.

Die Einstufung in eine der Pflegestufen ist entscheidend für die Höhe der Leistungen, die Sie erhalten – mehr dazu im folgenden Absatz. Naturgemäß gibt es oft Streit um die Frage, in welche Pflegestufe der Betroffene eingeordnet wird. Die Entscheidung wird in aller Regel durch einen Gutachterbesuch vorbereitet. Die Gutachter – Ärzte und erfahrene Pflegekräfte – ermitteln dann anhand eines Fragebogens vor allem den zeitlichen Aufwand der Pflege.

Tipp: Oft entscheiden dabei Minuten darüber, wie hoch die finanzielle Unterstützung sein wird. Achten Sie deshalb darauf, dass der Gutachter wirklich jede erforderliche Hilfe festhält. Scheuen Sie sich nicht, Widerspruch gegen den folgenden Bescheid einzulegen, wenn Ihrer Meinung nach nicht alle Umstände berücksichtigt worden sind, die für die Einstufung in eine Pflegestufe entscheidend sind. Denken Sie daran, dass Sie den zeitlichen Aufwand für die Pflege bei der gesetzlichen Pflegeversicherung genau angeben. So dürfen Sie z. B. nicht aufrunden, wenn es um die Einstufung in eine Pflegestufe geht. Das entschied das Bundessozialgericht (AZ: B 3 P 10/08 R). In dem Fall hatte ein Pflegebedürftiger den Zeitaufwand für 26 Wege zu Mahlzeiten, Toilette, Dusche und Bett mit 26 Minuten angegeben. Dabei hatte er die 30 Sekunden pro Weg auf jeweils eine Minute aufgerundet, womit 13 Minuten zu viel angegeben worden waren. Die Pflegeversicherung kürzte die Zeiten entsprechend, sodass der Pflegebedürftige in eine andere Pflegestufe eingeteilt wurde.
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Welche Leistungen gibt es?

Es gibt zahlreiche Leistungen, die Pflegebedürftige beantragen können. So gibt es für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, ein monatliches Pflegegeld, wenn Angehörige oder nahestehende Personen die Pflege übernehmen. Im Jahr 2010 werden je nach Pflegestufe 225 bis 685 Euro gezahlt. Daneben gibt es sogenannte Sachleistungen, wenn Hausbesuche von Pflegefachkräften erforderlich sind: Hier werden 440 Euro in Pflegestufe I gezahlt, für Härtefälle steigt dieser Beitrag auf 1.918 Euro. Für einen Pflegeheimplatz werden je nach Pflegestufe zwischen 1.023 Euro und 1.835 Euro gezahlt. Alle Leistungen finden Sie in unserem Download zum Thema zusammengestellt.

Tipp: Sie sollen beim Antrag bereits entscheiden, welche Leistungen für Sie infrage kommen. Dabei stellt sich oft erst im Alltag heraus, was wirklich sinnvoll ist. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern, denn es ist jederzeit möglich, die erforderlichen Leistungen neu zu definieren.
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23.08.2011
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