

Scheidung
Anspruch auf gewohnten Versicherungsschutz
Auch nach einer Scheidung hat der unterhaltsberechtigte Partner Anspruch auf den gewohnten Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: UF 6/09) jetzt noch einmal in einem Verfahren klargestellt, in dem es um die Nachwehen einer Scheidung ging.
Im dem Fall musste eine Frau nach der Scheidung in eine private Krankenversicherung wechseln, weil sie sich nicht mehr als Ehefrau des Beamten mitversichern konnte. Nachdem die Kosten der privaten Krankenversicherung gestiegen waren, verlangte sie eine Anpassung des Unterhalts. Der Mann verweigerte dies und berief sich unter anderem darauf, dass die Frau ja auch in einen günstigeren Tarif wechseln könne. Das sahen die Richter anders, sie billigten der Frau den gleichen Versicherungsstandard zu wie während der Ehe. Und da sich die Eheleute vertraglich ohnehin auf eine Summe geeinigt hatten, die sich am Basistarif orientiert hatte, der aber inzwischen teurer geworden war, musste der Mann monatlich zusätzlich Unterhalt für einen adäquaten Versicherungsschutz seiner Ex-Frau zahlen.
Scheidung der Eltern: Kind bleibt privat versichert
Auch Kinder haben Anspruch auf den gewohnten Versicherungsschutz, wenn Wenn die Eltern sich scheiden lassen. In diesem Fall muss de Vater auch nach der Scheidung für die private Krankenversicherung des Sohnes aufkommen, wenn die Familie vorher privat versichert war. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 11 UF 620/09) entschieden. In dem Fall hatte der Vater darauf bestanden, dass die mittlerweile gesetzlich versicherte Ehefrau das Kind im Rahmen ihrer Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Das geht nicht, entschieden die Richter: Der Mann dürfe seine Frau nicht zwingen, das Kind gesetzlich mitzuversichern. Vielmehr müsse der Versicherungsstatus gewährleistet werden, der vor der Scheidung bestand. Das Gericht verurteilte den Mann deshalb dazu, die fälligen Beiträge von 180 Euro monatlich zu übernehmen.
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