Freitag, 18.05.2012 19:01 Uhr
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Private Krankenversicherung

Vorsicht beim Kleingedruckten

Gerade günstigere Krankenversicherer setzen auf Klauseln im Kleingedruckten, die die freie Arztwahl einschränken. Ähnlich dem Hausarztprinzip der gesetzlichen Kassen müssen Patienten dann in aller Regel zunächst zu einem festgelegten Arzt gehen, damit die Kosten erstattet werden.
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Die freie Arztwahl als ein Merkmal der privaten Krankenversicherung ist damit massiv eingeschränkt. Wohin die Klausel führen kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 11/07). In dem Fall hatte ein Versicherter nämlich entgegen der Klausel einen hausärztlichen Internisten aufgesucht. Dessen Behandlung jedoch ist nicht von der Klausel der privaten Krankenversicherung gedeckt, so die Bundesrichter. Denn auch wenn der Internist als Hausarzt der gesetzlichen Kassen anerkannt war, galt er nach den Bedingungen der privaten Krankenversicherung nicht als ein Arzt, der die Erstbehandlung durchführen darf. Da eine solche Klausel in den Bedingungen auch nicht unüblich sei, konnte der Mann die Kosten für die Behandlung nicht vom Versicherer einfordern und musste sie selbst tragen.

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