

Private Krankenversicherung
Nicht jeder Kinderwunsch muss bezahlt werden
Wer als unfruchtbarer Mann eine künstliche Befruchtung seiner Frau mit einem Fremdsamen wünscht, kann die Kosten dafür nicht vom privaten Krankenversicherer ersetzt bekommen.
Das hat das Landgericht Mannheim (AZ: 1 S 78/09) entschieden. Die Begründung der Richter: Erstattet werden müssen nur Heilbehandlungen, die eine eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion ersetzen oder umgehen. Da der Körper des Mannes in diesem Fall nicht in der Lage war, eigene Samenzellen zu produzieren, wird eine biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion eben gerade nicht ersetzt. Auch wird durch eine Fremdsamenspende die Krankheit des Klägers weder gelindert noch geheilt, sodass keine Heilbehandlung anzunehmen ist, die der Versicherer bezahlen muss.
Unerfüllter Kinderwunsch ist keine Krankheit
Das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 2982/07) hat in einem anderen Fall eines gesetzlich Versicherten entschieden, dass unter dem Begriff der Krankheit, der eine Leistungspflicht der gesetzlichen Kasse auslöst, nicht der Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst ist. Denn eine künstliche Befruchtung, deren Bezahlung die Versicherten erreichen wollten, beseitigt keinen „regelwidrigen“ körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen. Deshlab muss die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls nicht für die Kosten einer künstlichen befruchtugn aufkommen.
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