Gesetzliche Krankenversicherung Optimaler Schutz für Ihren Beitrag

Krankenkassen-Hopping war lange ein beliebter und Geld sparender Sport, immerhin ließen sich mit der Wahl einer günstigen Kasse die Versicherungskosten um bis zu einige 100 Euro im Jahr drücken. Jetzt gibt es den Einheitssatz, mit dem sich kein Euro mehr sparen lässt.

15,5 Prozent beträgt dieser Einheitssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen – zusätzlich müssen Arbeitnehmer noch einen Aufschlag von 0,9 Prozent alleine tragen. Zukünftige Erhöhungen sollen dann die Arbeitnehmer alleine tragen.

Einheitssatz … oder doch nicht?

Ihr Beitrag an die gesetzliche Kasse fließt derzeit ja in den Gesundheitsfonds. Aus diesem Topf erhält jede Kasse nach dem Verteilschlüssel Geld, das sie für die Behandlungen und den Service ausgeben kann. Wirtschaftet die gesetzliche Krankenversicherung gut, erzielt sie einen Überschuss und kann die Versicherten daran beteiligen. Umgekehrt gilt: Macht die Kasse ein Minus, reicht sie das an die Versicherten weiter. Dieser Zusatzbeitrag ist nach oben nicht mehr begrenzt!

Maßgebend für den Sozialausgleich ist jedoch nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern der "durchschnittliche Zusatzbeitrag" aller Krankenkassen, der jährlich zum 1. November mit Wirkung für das Folgejahr vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt wird. Aktuell hat nun das Bundesgesundheitsministerium den "durchschnittlichen Zusatzbeitrag" für das Jahr 2011 bekannt gegeben: Und der beträgt 0,00 Euro. Es gibt also keinen Sozialausgleich für die Kassenmitglieder, die Zusatzbeiträge leisten müssen. Allerdings wird der Sozialausgleich ohnehin nur dann gewährt, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent des monatlichen Gehalts ausmacht, auf das Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Grund genug also, dass Sie sich für Ihren Zwangsbeitrag wenigstens die besten Leistungen sichern.

Pflichtleistungen

Alle Versicherten haben Anspruch auf die Pflichtleistungen, die im Sozialgesetzbuch festgeschrieben sind. Von diesem Leistungsniveau dürfen die gesetzlichen Kassen Ihnen keine Leistungen streichen. Anspruch haben Sie auf Leistungen …
  • zur Verhütung von Krankheiten (§§ 20 – 24b SGB V)
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195 – 200 RVO)
  • zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25, 26 SGB V)
  • zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 – 52 SGB V) einschließlich der notwendigen Versorgung mit         
                  Arznei- und Verbandmitteln (§§ 31, 34, 35, 35a SGBV )
                  Heilmitteln (§§ 32, 34 SGB V)
                  Hilfsmitteln (§§ 33, 34, 36 SGB V)
                  häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V)
                  Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)
                  Soziotherapie (§ 37a SGB V)
                  Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)
                  Krankengeld (§§ 44 – 51 SGB V)
                  Fahrtkosten (§ 60 SGB V)
                  Festzuschuss für Zahnersatz ab 01.01.2005 (§ 55 SGB V)

  • zur medizinischen Rehabilitation einschließlich unterhaltssichernder und ergänzender Leistungen (§§ 40 – 43 SGB V)
  • zur Empfängnisverhütung sowie bei krankheitsbedingter Sterilisation und krankheitsbedingtem Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)
  • zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a SGB V)
Das Gesetz sieht an einigen Stellen vor, dass die Pflichtleistungen durch die Kassen freiwillig per Satzung ergänzt werden dürfen. Die Kassen nutzen die Möglichkeit häufig, Ihren Versicherten diese Mehrleistungen anzubieten, um die Patienten dauerhaft an die Kassen zu binden.

Mehrleistungen

Mehrleistungen sind die Angebote, die die Kassen ihren Mitgliedern ohne weitere Zusatzkosten zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen unterbreiten. Dazu zählen zum Beispiel Bonusprogramme. Wer privat oder betrieblich im Rahmen der Prävention etwas für seine Gesundheit tut, der bekommt Beitragserstattungen und/oder Prämien von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Eine weitere Mehrleistung ist die Übernahme der Kosten für eine elektronische Gesundheitsakte. Auch die Erstattung von Kosten für Reiseschutzimpfungen gehört dazu, ebenso wie ein erweitertes Angebot für die häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus.

Wahltarife

Die Wahltarife der gesetzlichen Kassen haben ganz unterschiedliche Ziele. Zum einen sollen sie die Möglichkeit geben, Tarife mit einer Selbstbeteiligung wählen zu können. Interessant ist das vor allem für gesunde Selbstständige, die die Last der hohen Beiträge durch die Selbstbeteiligungs-Tarife deutlich abmildern können. Interessant für Angestellte sind die Tarife, die eine Beitragsrückerstattung vorsehen, wenn Sie ein ganzes Jahr lang außer Vorsorgeuntersuchungen keine Leistungen in Anspruch nehmen – Sie erhalten dann bis zu einem vollen Monatsbeitrag erstattet. Daneben gibt es Tarife, die Kostenerstattung für Arzneimittel übernehmen, die ansonsten nicht von den gesetzlichen Kassen getragen werden. So haben Sie zum Beispiel die Möglichkeit, sich die Kosten für alternative Heilmittel erstatten zu lassen. Ebenfalls als Wahltarif werden besondere Krankentagegeldvereinbarungen angeboten, die im Krankheitsfall eine individuelle Lohnfortzahlung ermöglichen. Ebenfalls im Angebot: Spezielle Programme für chronisch Kranke, Schwangere oder auch psychisch Kranke.

Zusätzliche Kosten

Solche Wahltarife müssen Sie gesondert bezahlen. Deshalb ist die Frage, ob sich dafür tatsächlich der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Kasse lohnt oder ob nicht eine private Zusatzversicherung ähnliche Leistungen – vielleicht sogar günstiger – anbietet. Für einen Vergleich klicken Sie hier! Für gesunde Versicherte ist das sicherlich eine Option, Kranke oder Versicherte mit einer langen Krankenakte werden dagegen kaum privaten Schutz bekommen und sollten sich an die gesetzlichen Kassen halten.

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Modell-Foto: colourbox.com