Freitag, 18.05.2012 18:57 Uhr
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Familienplanung und Krankenkasse

Einfrieren von Samenzellen wird nicht bezahlt

Das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 26/09) hat entschieden, dass gesetzliche Krankenversicherungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalles nicht die Kosten für das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen für eine spätere künstliche Befruchtung tragen müssen.
Familienplanung und Krankenkasse Einfrieren von Samenzellen wird nicht bezahlt
Denn diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Versicherten aufgrund einer Krebsbehandlung Unfruchtbarkeit droht. In dem Fall ging es um einen Mann, der an Krebs erkrankt war. Da die anstehende Therapie Unfruchtbarkeit zur Folge haben könnte, ließ er seine Samenzellen einfrieren und wollte die Kosten von mehr als 600 Euro jährlich von seiner Krankenversicherung erstattet bekommen. Die lehnte jedoch ab und setzte sich damit vor Gericht durch. Die Begründung: Das Einfrieren von Samenzellen ist keine Krankenbehandlung, weil es die normale Zeugungsfähigkeit des Versicherten nicht wiederherstellt. Auch gehört das Einfrieren der Samenzellen nicht zu einer zum Teil erstattungsfähigen künstlichen Befruchtung, weil sie ihr vorgelagert ist.
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Altersgrenze für künstliche Befruchtung

In einem anderen Fall wollten ein 60-jähriger Mann und seine (unfruchtbare) 37-jährige Frau sich durch eine künstliche Befruchtung doch noch ihren Kinderwunsch erfüllen. Die in Anspruch genommene Krankenkasse lehnte den Kostenerstattungsantrag unter Hinweis auf die bestehende Regelung ab, nach der Eheleute seit dem 1.1.2004 nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Mannes Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gegen ihre Krankenkasse haben. Der Mann fühlte sich dadurch diskriminiert, das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 10/ 06 R) sah in dieser Altersbeschränkung jedoch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz und gab der Krankenkasse Recht.
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22.10.2010
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