Krankentagegeldversicherung
Rechtzeitig beim Versicherer melden
Wer Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend machen möchte, muss sich sofort beim Versicherer melden und die Krankheit anzeigen. Anderenfalls droht ein Verlust der Ansprüche. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 8 U 18/10) hervor.
In dem Fall hatte ein Versicherter im März 2008 einen Unfall erlitten, der bis in den August hinein zu einer Krankschreibung führte. Er selbst behauptete, den Unfall bereits im März beim Versicherer angezeigt zu haben. Der Versicherer selbst dagegen erklärte, dass er eine Schadensmeldung erst im September erhalten habe, als der Mann längst wieder gesund war. Und eine solche späte Meldung sei eine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit führe, so der Versicherer. Vor Gericht musste jetzt geklärt werden, ob der Versicherer selbst beweisen muss, dass der Versicherte eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, weil die Unterlagen zu spät eingereicht worden seien. Grundsätzlich ja, sagte das Gericht, Obliegenheitsverletzungen seien vom Versicherer zu beweisen. In diesem Fall aber müsse etwas anderes gelten. Wenn ein Versicherter einen Anspruch geltend macht und der Versicherer nicht reagiert, dann ist der Versicherte selbst in der Pflicht nachzufragen. Denn nur so kann sichergestellt und im Zweifelsfall auch bewiesen werden, dass die Schadensmeldung tatsächlich bei dem Versicherer eingegangen ist. Wer sich jedoch nicht nach dem Stand der Dinge erkundigt, der muss das gegen sich gelten lassen, wenn sich später herausstellt, dass die Schadensmeldung nicht eingegangen ist.
Krankheit sofort melden
Wer seine Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen will, muss eine Arbeitsunfähigkeit sofort melden. Das hat das Landgericht Koblenz (AZ: 16 O 62/09) entschieden. Dabei ließen die Richter die Einwände des betroffenen Versicherten nicht zu, der sich nicht in der Lage sah, die Bescheinigung vorzulegen. So ließen sie sein Argument unberücksichtigt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht früher in der Lage gewesen sei, seine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Die Obliegenheitsverletzung konnte auch nicht dadurch entschuldigt werden, dass er kurzfristig keinen Termin beim Arzt mehr hatte bekommen können. In dem Fall hatte der Versicherer trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Möglichkeit von Kulanzleistungen prüfen wollen. Die Richter sahen darin jedoch keinen Verzicht des Versicherers auf seine Rechte, die sich aus der Obliegenheitsverletzung des Versicherten ergaben. Damit war die Versicherung berechtigt, die Ansprüche des Versicherten zumindest zu kürzen.
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