Krankentagegeldversicherung
Pflichten genau beachten!
Wer von seiner Krankentagegeldversicherung während einer Arbeitsunfähigkeit Geld haben möchte, der muss genau seine Beschwerden und den ausgeübten Beruf darlegen und darlegen, warum er arbeitsunfähig war. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 W 10/10) hervor.
In dem Fall hatte der Versicherte lediglich erklärt, er sei krank und selbstständiger Zimmerermeister gewesen. Das reicht dem Gericht nicht. In dem Fall ging es übrigens auch um die Frage, wann die Versicherung überhaupt zahlen muss. Es reicht demnach schon, wenn in nicht völlig unbedeutendem Umfang gearbeitet werden kann, denn zahlen muss die Versicherung nur, wenn keinerlei wertschöpfende Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann.
Attest reicht nicht!
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 5 U 1/08) reicht auch ein Attest nicht unbedingt aus, um die beanspruchten Leistungen einzuklagen. Wer aus einer Krankentagegeldversicherung Leistungen beziehen möchte, der muss dem Versicherer schon deutlich machen, worin genau die Arbeitsunfähigkeit begründet liegt. Ein pauschaler Hinweis auf den Zustand „Arbeitsunfähigkeit“ mit einem Attest reicht nicht aus. Vielmehr, so entschieden die Richter des Oberlandesgerichts müsse erläutert werden, warum keinerlei wertschöpfende Tätigkeit im ausgeübten Beruf mehr ausgeübt werden kann. Dazu muss der Versicherte konkret sein Berufsbild beschreiben, so wie er es zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt hat. Tut er das nicht, kann die Versicherung die Zahlung des Krankentagegeldes verweigern.
Sachverständiger kann eingeschaltet werden
In einem Prozess vor dem Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 U 135/09) ging es sogar noch weiter. Hier bestand zwischen dem privaten Krankenversicherer und dem Versicherten Streit darüber, ob er arbeitsunfähig sei oder nicht. In einem solchen Fall kann ein neutrales Sachverständigengutachten eingeholt werden, das die beim Arzt festgestellten Befunde bewertet und auch eine Untersuchung des Patienten einschließt. Nicht ausreichend ist die Aussage des die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Arztes, der bei seiner Vernehmung nur Dokumentationslücken schließen kann.
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Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur Kündigung führen
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (AZ: 6 Sa 1593/08) ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung, so die Richter. Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, stieg der Krankenstand innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Im Rahmen seiner Ermittlungen rief der Detektiv unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen und zwar zum Wände einreißen, Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er Mauern könne und auch mit Malerarbeiten kein Problem habe und gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen.
Wer hat Recht?
Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im Metallbau tätig wäre und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd wären. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick auf die von ihm behaupteten Einlassungen des krank geschriebenen Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.
Kündigungsschutzklage erfolglos
Die Richter sahen die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage als unbegründet an. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne auch dann - ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit sich keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war), sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Bereitschaft zum Arbeiten reicht
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber täusche.
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