Freitag, 18.05.2012 18:54 Uhr
Im Fokus:

Krankentagegeldversicherung

Einkommen für den Krankheitsfall versichern

Eine längere Krankheit geht ins Geld. Denn nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es von der Krankenkasse nur noch Krankengeld: Maximal 90 % des letzten Nettoeinkommens. Begrenzt ist es auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze – derzeit rund 88 Euro täglich.
Krankentagegeldversicherung Einkommen für den Krankheitsfall versichern
Vor allem bei Gutverdienern führt diese Regelung zu erheblichen Gehaltsbußen, die mehr als 20 % weniger Nettogehalt ausmachen können. Noch krasser ist die Einbuße bei Selbstständigen, denn sie bekommen vom ersten Tag an kein Gehalt, wenn sie krank werden.

Krankentagegeld privat absichern

Eine Lösung bietet die Krankentagegeldversicherung an. Sie zahlt im Krankheitsfall eine Summe X, wenn man nicht mehr arbeiten kann. Bei Arbeitnehmern schließt die Zahlung meist direkt an die Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse an, Selbstständige können selbst vereinbaren, ab wann sie Krankentagegeld bekommen möchten. Dabei gilt: Je später die Versicherung zahlen muss, desto geringer ist die Prämie. Bei Selbstständigen reicht in der Regel auch eine Zahlung ab dem 28. bis 42. Tag der Krankheit, wenn noch Rechnungen offen sind und auch während der Krankheit noch Geld fließt. Ganz billig ist der Schutz übrigens nicht. Wer als Selbstständiger mit Anfang 40 ab dem 21. Krankentag 100 Euro Krankentagegeld versichern will, zahlt monatlich deutlich über 100 Euro Prämie. Deutlich günstiger wird es, wenn die Versicherung erst ab dem 42. Tag zahlen muss – die Prämien liegen dann bei rund 50 Euro.

Krankentagegeld nicht mit dem Krankenhaustagegeld verwechseln

Versicherte sollten übrigens das Krankentagegeld nicht mit dem Krankenhaustagegeld verwechseln. Letzteres ist eine geringe Zahlung, die Versicherte bekommen, wenn sie ins Krankenhaus müssen. Der Tagessatz liegt meistens in der Größenordnung von 25 Euro. Die Versicherung ist in aller Regel überflüssig, denn als Verdienstersatz ist die Versicherungssumme nicht ausreichend, und außerdem wird eben nur gezahlt, wenn jemand im Krankenhaus lieht. Wer aber zu Hause lange krank ist, bekommt nichts.

Ehrlichkeit wird erwartet – und kontrolliert!

Die Versicherer selbst glauben dabei immer weniger an die Redlichkeit ihrer Versicherten und schicken kranken Kunden schon einmal einen Detektiv oder Lockvogel auf den Hals, um die Erkrankung zu überprüfen. Wer Krankentagegeld bezieht und trotzdem ein bisschen arbeitet, liefert der Versicherung allerdings nicht automatisch den Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings muss er das Krankentagegeld zurückzahlen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 129/06) im Fall eines selbstständigen Architekten, der sich trotz längeren Bezugs von Krankentagegeld drei Mal mit einem möglichen Kunden zum Gespräch getroffen hatte. Die Gespräche dauerten jeweils eine halbe Stunde. Die Karlsruher Richter werteten das als unerlaubte Tätigkeit, sie sei aber zu geringfügig, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Diese sei nur aus "wichtigem Grund" möglich, z. B. nach arglistiger Täuschung oder gar Betrug.
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Berufsunfähigkeit schließt Krankentagegeld aus

Nicht mehr zahlen müssen die Krankentagegeldversicherungen, wenn die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder sogar in Berufsunfähigkeit mündet. Und dabei reicht auch der Verdacht auf Berufsunfähigkeit, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 10 U 618/07) zeigt. In dem Fall hatte ein Mann seit sieben Jahren von seiner Versicherung wegen Arbeitsunfähigkeit knapp 70 Euro pro Tag erhalten. Dann stellte die Versicherung die Zahlungen ein – die Begründung: Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Die Richter schlossen sich dem an: Nach der sehr langen Erkrankungszeit dränge sich auch ohne ausdrückliche ärztliche Feststellung die Prognose einer dauernden Berufsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit auf. In einem anderen Fall wurde ein schwangere Frau von ihrer Gynäkologin wegen Komplikationen untersucht und für arbeitsunfähig befunden. Daraufhin erteilte die Gynäkologin der Frau ein Arbeitsverbot bis zur Geburt. Für die Versicherung Grund genug, der Frau das Krankentagegeld ersatzlos zu streichen, weil sie nicht mehr krank war, sondern ein Arbeitsverbot ausgesprochen bekommen hatte.
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