Krankenversicherung Zurück in die gesetzliche Kasse – wann ist das möglich?

Wenn die Beiträge in der privaten Krankenversicherung ansteigen, wünschen sich viele Privatversicherte, sie wären in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben. Doch ein Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht ohne Weiteres möglich. Nachfolgend erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sein müssen.
Der Gesetzgeber will nicht, dass junge Versicherte in die private Krankenversicherung wechseln, um sich dort kostengünstig zu versichern, und dann im Alter zurückkehren und die gesetzlichen Kassen belasten. Aus diesem Grund hat er die Möglichkeiten für eine Rückkehr stark eingeschränkt. Grundsätzlich ist dies nämlich nur möglich, wenn sich die berufliche Situation des Privatversicherten dahingehend ändert, dass erneut eine Versicherungspflicht begründet wird. Andernfalls bleibt der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung versperrt.

Rückkehr als Selbstständiger

Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, sollte sich genau überlegen, ob er sich privat versichern will, da diese Entscheidung bindend ist, solange die selbstständige Tätigkeit weiterhin hauptberuflich ausgeübt wird. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist für privat versicherte Selbstständige in aller Regel nicht möglich – möglich wird eine Rückkehr erst, wenn die selbstständige Tätigkeit entweder ganz aufgegeben oder zumindest so weit eingeschränkt wird, dass diese nur noch nebenberuflich ausgeübt wird. Gleichzeitig muss der Selbstständige ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, bei dem das Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Daneben gibt es für Selbstständige, die bisher privat versichert waren, noch die Chance zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung über den Umweg der Familienversicherung. Dazu ist es jedoch notwendig, dass der Ehegatte des Selbstständigen bereits gesetzlich versichert ist. Dann kann der Selbstständige nach Aufgabe seiner Selbstständigkeit im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden und tritt damit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung ein.

Rückkehr als Arbeitnehmer

Neben Selbstständigen können sich auch Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, privat versichern. Im Umkehrschluss kann der Arbeitnehmer nur dann zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn sein Bruttoeinkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Die Versicherungspflichtgrenze, die jährlich angepasst wird, wurde für das Jahr 2019 auf 5.062,50 Euro pro Monat bzw. 60.750 Euro im Jahr festgesetzt. 

Rückkehr als Arbeitsloser

Wenn ein Privatversicherter arbeitslos wird und in der Folge Arbeitslosengeld I bezieht, wird er ebenfalls wieder versicherungspflichtig und kann folglich in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige, die freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Anders als beim Arbeitslosengeld I wird seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 durch den Bezug von Arbeitslosengeld II keine Versicherungspflicht mehr begründet. Das bedeutet, das Privatversicherte, die Arbeitslosengeld II erhalten, dennoch nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln dürfen. Damit wurde insbesondere Selbstständigen eine Option zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung genommen.

Altersgrenze für die Rückkehr

Wenn der Privatversicherte erst einmal das 55. Lebensjahr vollendet hat, besteht kaum noch eine Chance auf eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Denn kraft Gesetzes bleiben Personen dieses Alters, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, auch dann versicherungsfrei, wenn ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder sie Arbeitslosengeld I beziehen. Aufgrund der Versicherungsfreiheit bleibt dann der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung verschlossen.

Pflicht zur Rückkehr

Wenn eine Versicherungspflicht eintritt, bedeutet dies nicht nur die Chance zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, sondern genau genommen sogar einen Zwang. Davon kann sich der Privatversicherte jedoch auf Antrag befreien lassen, um in der privaten Krankenversicherung bleiben zu können. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse eingereicht werden. Allerdings sollte diese Entscheidung gründlich durchdacht werden, da der Antrag später nicht widerrufen werden kann.

Wenn sich der Versicherte nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt und in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehrt, verliert er sämtliche bis dahin gebildeten Altersrückstellungen. Abhilfe kann hier jedoch eine sogenannte Anwartschaftsversicherung schaffen. Mit dieser können die Kunden sich ihre vertraglichen Rechte bis zur erneuten Versicherungsfreiheit sichern.

16.02.2020

Nach Oben
<< Zurück
Modell-Foto: colourbox.com