Beitragsfreie Familienversicherung
Und auf einmal sind Sie raus
Nicht nur die Kinder, sondern auch der Partner können bei geringem Einkommen in der gesetzlichen Kasse beitragsfrei mitversichert werden. Allerdings steckt diese beitragsfreie Mitversicherung voller Fallstricke. Hier sind die wichtigsten Tipps -inklusive, wie Sie sie umschiffen.
Wer ist familienversichert?
Grundsätzlich haben einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung der Ehegatte, die Kinder, der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie seit 2005 die Kinder von familienversicherten Kindern. Gerade der letzte Punkt ist für junge Eltern wichtig: Denn Enkelkinder können so beitragsfrei bei den Großeltern mitversichert werden, wenn die Großeltern überwiegend für den Lebensunterhalt der Enkel aufkommen, wie es etwa bei noch studierenden Kindern der Fall sein kann.
Sonderfall private Versicherung
Problematisch ist es, wenn nicht beide Eltern in der gesetzlichen Kasse sind, sondern einer der beiden privat versichert ist. Hier gilt: Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten in der Regel höher als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010 sind das 4.162,50 EUR) und höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich Versicherten, sind die Kinder nicht familienversichert. Die Folge: Kinder müssen selber krankenversichert werden, entweder privat oder freiwillig gesetzlich. Variante 2: Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten zwar höher als das des Partners, liegt es aber unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind die Kinder beitragsfrei familienversichert. Das gilt auch, wenn das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten höher als das des privat versicherten Partners und wenn die Eltern nicht verheiratet sind – auch dann ist eine beitragsfreie Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil möglich. Wenn beide Eltern privat versichert sind, haben die Kinder keine Möglichkeit auf eine beitragsfreie Familienversicherung – und auch nicht auf eine freiwillige gesetzliche Versicherung in der Kasse. Bei einer solchen Konstellation ist nur eine private Krankenversicherung für den Nachwuchs möglich.
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Das Einkommen
Dreh- und Angelpunkt der Familienversicherung ist das Einkommen des Familienmitglieds. Denn eine Familienversicherung kommt nur infrage, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der sogenannten monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Damit darf das Einkommen derzeit nicht höher als 365 Euro monatlich sein. Bei Minijobbern gilt eine Ausnahme: Hier bleiben alle Einkünfte bis 400 Euro ohne Folgen für den Versicherungsschutz. Gut zu wissen: Die Einkommensgrenze von 400 Euro bzw. 365 Euro darf zweimal im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Außerdem werden auch Zinseinkünfte bis zur Höhe des Sparerfreibetrages nicht angerechnet: Die Familienversicherung geht also nicht verloren, wenn neben dem Arbeitseinkommen noch Zinseinkünfte bis zu 801 Euro im Jahr erzielt werden.
Einkommen ist nicht gleich Einkommen
Grundsätzlich muss nicht jeder verdiente Euro zählen und Sie um den Fortbestand der beitragsfreien Familienversicherung zittern lassen. So können Sie bei einem regulären Job Werbungskosten abziehen bzw. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, außerdem mindern auch die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten die Einkünfte. Nicht abgezogen werden dagegen Vergünstigungen wie der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge können die beitragsfreie Familienversicherung im Fall der Fälle nicht retten. Bei Pensionen und Betriebsrenten werden zudem der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht abgezogen.
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Wie lange ist eine Familienversicherung möglich?
Beim mitversicherten Partner natürlich so lange, wie die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, sprich, das Einkommen unterhalb der Grenze bleibt. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Darüber hinaus ist eine Familienversicherung vor allem dann weiter möglich, wenn das Kind in der Ausbildung ist – und zwar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. erweitert um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes. Außerdem bleibt die Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres bestehen und bei behinderten Menschen lebenslang ohne Altersgrenze, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss allerdings eingetreten sein, als das Kind noch regulär familienversichert war.
Grenze überschritten … und nun?
Wenn Sie wegen eines zu hohen Einkommens aus der gesetzlichen Pflichtversicherung fliegen, haben Sie 2 Möglichkeiten: Entweder versichern Sie sich privat oder Sie wählen den freiwilligen gesetzlichen Schutz. Eine private Versicherung erscheint oft natürlich reizvoll, Sie sollten jedoch daran denken, dass die Prämien dort individuell festgelegt werden. Bei Vorerkrankungen drohen dann eine hohe Prämie und Leistungsausschlüsse. Die freiwillige gesetzliche Versicherung dagegen muss Sie aufnehmen – allerdings ist der Versicherungsschutz kaum günstiger als eine private Absicherung: Immerhin 138 Euro Mindestbeitrag werden auf jeden Fall fällig.
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