

Schuldzinsen
Auch nach Betriebsaufgabe absetzbar?
Wenn ein Unternehmen aufgegeben wird, kommt es gelegentlich vor, dass noch betriebliche Schulden offen sind, für die Zinsen zu zahlen sind. Aber sind die steuerlich absetzbar? Das Niedersächsische Finanzgericht (AZ: 12 K 10235/07) musste diese Frage in einem Verfahren beantworten.
In dem Fall hatte eine Ärztin ihre freiberufliche Tätigkeit 2003 aufgegeben, musste jedoch noch ein Alt-Darlehen weiter bedienen. Nachdem die betriebliche Tätigkeit am 31.8. geendet hatte, bot die Bank am 23.9. an, das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen, da die Laufzeit noch bis 2009 vorgesehen war. Der Frau war die Entschädigung jedoch zu hoch und sie verhandelte mit der Bank, bis am Ende des Jahres dann eine Einigung gefunden wurde. Die Ärztin wollte nun die Zinsen bis zum Jahresende steuerlich geltend machen, konnte das aber vor Gericht nicht durchsetzen.
Zinsen nur begrenzt absetzbar
Für den Zeitraum von Ende August bis zum 23. September sind die Zinsen zwar absetzbar, weil die Steuerzahlerin zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch nicht zur Darlehensrückführung berechtigt war. Damit konnten betriebliche Mittel nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden, sodass die Schuldzinsen weiter abziehbar sind. Das änderte sich allerdings, als die Bank erklärte, das Darlehen könne gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgelöst werden. Denn von da an hatte sich die Rückzahlung nur noch aus wirtschaftlichen Überlegungen hinausgezögert, weil die Frau weniger Vorfälligkeitsentschädigung zahlen wollte.
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