Steuererklärung Krankheitskosten steuerlich absetzen

Vor allem gesetzlich Versicherte müssen einen immer größeren Anteil an ihren Krankheitskosten selbst tragen. Wer keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, kann die angefallenen Kosten steuerlich geltend machen. Allerdings müssen bestimmte Spielregeln eingehalten werden.
Grundsätzlich gilt bei der steuerlichen Anerkennung von Krankheitskosten: Absetzen können Sie alle unmittelbaren Krankheitskosten. Solche Kosten fallen an, wenn es um Ausgaben geht, die eine Krankheit heilen helfen oder erträglicher machen sollen. Nicht absetzbar sind dagegen reine Vorsorgemaßnahmen oder sogenannte mittelbare Krankheitskosten, die Folgen einer Krankheit sind.

Erstattungsansprüche müssen ausgeschöpft sein

Steuerlich absetzbar sind auch nur die Kosten, die nach Abzug aller Erstattungsleistungen von der gesetzlichen Krankenkasse, der privaten Krankenversicherung oder auch dem Arbeitgeber übrig bleiben. Erstattungsansprüche müssen zudem immer ausgeschöpft werden. Sie können also nicht Ansprüche gegenüber der Kasse oder der Beihilfe des Arbeitgebers verfallen lassen und dafür das Finanzamt zur Kasse bitten. Das gilt übrigens auch für Privatversicherte: Wer Rechnungen nicht einreicht, um zum Beispiel Erstattungsansprüche nicht zu gefährden, kann die Kosten steuerlich nicht geltend machen.

Attest oder nicht Attest?

Nachdem der Bundesfinanzhof die Steuerzahler von der Pflicht befreit hatte, Krankheiten und die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung vor deren Beginn per Attest zu belegen, hat die Bundesregierung diese Steuervereinfachung mit dem "Steuervereinfachungsgesetz 2011" gekippt. Grundsätzlich ist es auch in Zukunft ratsam, zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ein amtsärztliches Attest vorzulegen, dass auf jeden Fall vor Beginn der Behandlung oder der Maßnahme ausgestellt sein muss.

Eigenanteil berücksichtigen

Zudem rechnet das Finanzamt eine sogenannte zumutbare Belastung an, die Sie in jedem Fall selbst tragen müssen: Je nach Familienstand und Einkommen kann diese zumutbare Belastung ein bis sieben Prozent des Einkommens ausmachen. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen Krankheitskosten steuerlich unter den Tisch.

Positives Urteil des Bundesfinanzhofes: Absetzbarkeit besser geregelt! 

Ein gutes Urteil für alle, die Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben - sei es durch Krankheitskosten, Pflegekosten oder Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen: Sie werden nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.1.2017 (VI R 75/14) in Zukunft mehr als bisher steuerlich profitieren. Die bisherige Regelung Grundsätzlich galt bisher, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nur dann absetzbar sind, wenn sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.

So wurde bisher gerechnet

Wie hoch diese Schwelle liegt, richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl. Ein Single zum Beispiel mit einem Einkommen von mehr als 51.130 Euro muss erst einmal Kosten von sieben Prozent seines Einkommens selbst zahlen. Bei einem Einkommen von 15.340 Euro bis hin zu 51.130 Euro wären es sechs Prozent und darunter fünf Prozent.

Konkret hieß das: Wer 12.000 Euro Einkünfte hat, musste bisher 600 Euro an Kosten selbst tragen. Bei 30.000 Euro sind es 1.800 Euro, bei 60.000 Euro sind es 4.200 Euro.

Die Neuregelung

Grundsätzlich bleibt die zumutbare Belastung als Eigenanteil erhalten, die Berechnung erfolgt aber deutlich steuerzahlerfreundlicher. Denn der anzuwendende Prozentsatz wird nur für den Teil des Einkommens angewendet, der die vorherige Stufe überschreitet. Das heißt: Bisher musste derjenige mit dem Einkommen von 60.000 Euro die sieben Prozent auf das gesamte Einkommen anrechnen lassen. Jetzt wird so gerechnet:
  • Bis 15.340 Euro: fünf Prozent (767 Euro)
  • Von 15.340 Euro bis 51.130 Euro: sechs Prozent (2.147 Euro)
  • Von 51.130 Euro bis 60.000 Euro: sieben Prozent (621 Euro)
Insgesamt reduziert sich der Eigenanteil dadurch von den 4.200 Euro auf 3.535 Euro – bei 40 Prozent Steuersatz immerhin in Steuerplus von 266 Euro. 

Tipp: Einspruch einlegen!

Wenn Sie Krankheitskosten oder andere außergwöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen oder gemacht haben, sollten Sie bei einer Ablehnung der neuen Berechnung sowie bei allen noch offenen Steuerbescheiden unverzüglich Einspruch einlegen und eine Korrektur fordern.
Übrigens:  Die zumutbare Belastung ist ein Jahresbetrag, der in jedem Steuerjahr aufs Neue erreicht werden muss, um von den Krankheitskosten steuerlich zu profitieren. Sinnvoll ist es deshalb, möglichst viele Maßnahmen in ein Jahr zu legen und die Rechnungen entsprechend zu bezahlen. So summieren sich die Kosten schneller auf, und Sie erreichen eher den Eigenanteil.

Kostenübernahme für Angehörige

Nicht nur Ihre eigenen Krankheitskosten können für Sie steuerliche Vorteile bringen. Auch wenn Sie die Kosten für bedürftige Eltern oder den eigenen Nachwuchs übernehmen, sind die Kosten steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist aber immer, dass die unterstützte Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Auch bei diesen Krankheitskosten gilt: Das Finanzamt rechnet eine zumutbare Belastung an, die sich nach Ihrem Einkommen und dem Familienstand ergibt.

Welche Krankheitskosten absetzbar sind

Wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Krankheitskosten abzusetzen, erkennt das Finanzamt viele Aufwendungen an. Wir haben hier die wichtigsten Kostenpunkte zusammengestellt, die bei einer medizinisch notwendigen behanldung anerkannt werden müssen. 

Medizinische Heilbehandlungen

Absetzbar sind alle Aufwendungen für medizinische Heilbehandlungen, dazu zählen unter anderem:
  • Arzt und Zahnarztbesuche
  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Legasthenie- oder Logopädie-Therapie
  • Kosten für eine Schwangerschaft und Entbindung, ebenso wie für den Schwangerschaftsabbruch
  • Kosten für die Suchtbekämpfung 
Auch alternative Heilbehanldungen sind steuerlich absetzbar, ebenso wie Aufwendungen für künstliche Befruchtungen.

Arznei- und Heilmittel sowie Hilfsmittel

Auch die Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel sind absetzbar, unter anderem für
  • verschreibungspflichtige Medikamente
  • frei verkäufliche Arzneimittel
  • Medikamente zur Steigerung der Lebensfreude (zum Beispiel Viagra)
  • Diät-Lebensmittel
Natürlich fallen auch medizinische Hilfsmittelwie Brillen, Hörgeräte oder ein Rollstuhl zu den absetzbaren medizinsichen Aufwendungen.

Krankenhausaufenthalt und Fahrtkosten

Auch die Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt sowie für kranheitsbedingte Fahrtkosten zäheln zu den steuerlich absetzbaren Krankheitskosten.

Umbaumaßnahmen an Wohnung und Haus

Wenn aus gesundheitlichen Gründen das Haus umgebaut werden muss, sind die Kosten ebenfalls steuerlich absetzbar. Darunter fallen Kosten für
  • behindertengerechte Gestaltung von Wohnung und Haus
  • Beseitigung von Schadstoffbelastungen am und im Haus
  • Sanierung des Hauses aufgrund Asbestbelastung
  • Austausch von Möbeln aufgrund Formaldehydbelastung
In diesem Zusammenhang sind auch die Kosten für Allergieerkrankungen von den Behandlungskosten bis hin zu besonderen Ernährungskosten, Umzugskosten oder eben Umbaukosten absetzbar.

Kuraufenthalt

Auch Kuraufenthalte sind steuerlich absetzbar. Darunter fallen
  • Aufwendungen für Kur- und Heilmittel wie Bäder oder Krankengymnastik.
  • Aufwendungen für Arzt, Medikamente usw.
  • Gebühren für ärztliche Bescheinigungen und Atteste
  • Aufenthaltskosten in der Kurklinik oder im Sanatorium

16.02.2020

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Modell-Foto: colourbox.com