Steueränderungen 2012
Das kommt auf Sie zu
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 will die Bundesregierung das Besteuerungsverfahren modernisieren und entbürokratisieren, der Aufwand für den Steuerzahler soll minimiert werden. Soweit die Programmatik, in der Praxis sieht das dann so aus.
Enttäuschend ist vor allem die geringfügige Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, der von der Politik immer wieder hochgejubelt wurde. Fakt ist: Dieser Betrag wird jetzt gerade einmal auf 1.000 Euro erhöht, so dass 80 Euro mehr steuerfrei gestellt sind. Je nach Einkommen bedeutet das eine Erhöhung des Nettoeinkommens um maximal 34 Euro – im Jahr. Sinnvoller dürfte es auch in Zukunft sein, die beruflich bedingten Kosten einzeln nachzuweisen.
Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben absetzbar
Deutlich vorteilhafter ist die Neuregelung bei den Kinderbetreuungskosten. Seit einigen Jahren haben Eltern die Möglichkeit, die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich abzusetzen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist allerdings so kompliziert geraten, dass selbst Steuerexperten kaum durch den Regelungsdschungel kommen. Denn die Kosten können bisher als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar sein, für Kinder bis 14 oder nur für Kinder im Kindergartenalter – je nach beruflicher Stellung der Eltern. Ab 2012 wird die Regelung jetzt deutlich vereinfacht. Grundsätzlich können Eltern die Kosten für die Kinderbetreuung einheitlich als Sonderausgaben abziehen – und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Kindes, unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten, krank oder behindert sind.
Was heißt das für Sie? Vor allem Alleinverdiener-Familien können die Kosten für die Kinderbetreuung jetzt deutlich besser absetzen als zuvor, denn sie haben nun die Möglichkeit, auch über das Kindergartenalter hinaus Betreuungskosten steuerlich anerkennen zu lassen. Je nach Höhe der tatsächlichen Betreuungskosten sind so Steuervorteile von bis zu 1.600 Euro im Jahr möglich.
Mehr Kindergeld bei Einkommen des Nachwuchses
Das war bisher ein massives Ärgernis: Hat der eigene Nachwuchs in der Ausbildung mehr als 8.004 Euro im Jahr verdient, fiel bei volljährigen Kindern der Kindergeldanspruch weg – und mit ihm die damit zusammenhängenden Vergünstigungen wie steuerliche Freibeträge oder auch die Kinder-Zulage für den Riester-Vertrag − damit haben viele Eltern im Jahr einige 1.000 Euro verloren. Ab 2012 wird die Gewährung des Kindergeldes, der entsprechenden Freibeträge und der damit zusammenhängenden Vergünstigungen nicht mehr vom Einkommen des Kindes abhängig gemacht – die Einkommensprüfung entfällt. Damit wird Kindergeld immer dann bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind die erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolviert, sich in einer Übergangszeit von bis zu 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsschritten befindet, auf einen Ausbildungsplatz wartet oder einen Freiwilligendienst vor Beendigung der Berufsausbildung ableistet. Die Altersgrenze kann sich entsprechend um die Dienstzeit verlängern, wenn das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat bis zu 3 Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer leistet bzw. geleistet hat.
Was heißt das für Sie? Diese Regelung ist eine echte Vereinfachung für Eltern, die bei Kindern in Ausbildung wieder häufiger in den Genuss von steuerlichen Vergünstigungen kommen werden. Zudem entfällt der aufwändige Nachweis der Einkommensverhältnisse auf Seiten der Kinder. Ein weiteres Plus: Der Ausbildungsfreibetrag kann nicht mehr gekürzt werden, weil das Kind zu viel verdient: Denn auch bei dieser Vergünstigung fällt die Anrechnung des Kindeseinkommens weg.
Kinderfreibetrag kann jetzt einfacher übertragen werden
Wenn Eltern getrennt leben, nicht verheiratet oder geschieden sind, stehen ihnen der der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung jeweils zur Hälfte zu. Übertragen werden kann der Kinderfreibetrag so ohne Weiteres bisher nicht – selbst dann, wenn die Eltern die Übertragung wollen. Voraussetzung für eine Übertragung ist vielmehr, dass ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % erfüllt. Schuldet der andere Elternteil mangels Einkommen aber gar keinen Unterhalt, kann der Freibetrag bisher nicht übertragen werden. Das ändert sich ab 2012: Kommt ein Elternteil alleine für den Unterhalt auf, kann der Kinderfreibetrag übertragen werden. Anders in Zukunft beim Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Der konnte bisher sogar auf einseitigen Antrag eines Elternteils übertragen werden – das ist in Zukunft ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil das Kind regelmäßig ebenfalls in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Was heißt das für Sie? Durch die einfachere Übertragung des Kinderfreibetrages haben Eltern bessere Steuergestaltungsmöglichkeiten – der besser verdienende und alleine den Unterhalt tragende Elternteil kann sich durch die Übertragung einen höheren Steuervorteil sichern.
Katastrophenfälle: Spenden jetzt einfacher möglich
Bei schweren Katastrophen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit stets Katastrophenerlässe in Kraft gesetzt, mit denen der Nachweis von Spenden deutlich vereinfacht wurde. Diese Praxis wird in Zukunft gesetzlich festgeschrieben. Damit können Spendengelder alleine mit dem Kontoauszug als Spendennachweis anerkannt werden, ohne dass die Spendenhöhe eine Rolle spielt. Ebenfalls leichter absetzbar sind Spenden von privaten Spendensammlern, die bei besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder Todesfällen zu Spenden aufrufen. Hier können die Spenden an die Spendensammler ebenfalls einfacher steuerlich abgesetzt werden.
Was heißt das für Sie? Sie können deutlich schneller finanzielle Unterstützung in Katastrophenfällen leisten, ohne Angst um die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden haben zu müssen.
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Krankheitskosten: Amtsärztliches Attest muss weiter vorgelegt werden
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme belegen. Das war über Jahre gängige Praxis und wurde dadurch gewährleistet, dass vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest eingeholt werden musste. Diese Praxis hatte der Bundesfinanzhof 2010 gekippt und festgestellt, dass eine solche strenge Nachweispflicht nicht rechtmäßig ist. Demnach sollte es auch reichen, wenn auf anderem Wege die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz hat die Finanzverwaltung diese einfachere Regelung jetzt gekippt. Sie brauchen also im Zweifelsfall zur steuerlichen Anerkennung von Krankheitskosten auch weiterhin ein amtsärztliches Attest, das vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein muss.
Was heißt das für Sie? Sie können sich nicht auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes berufen, sondern sollten die medizinische Notwendigkeit auch weiterhin durch ein Attest belegen können.
Verbilligte Vermietung einer Immobilie: Neue Spielregeln ausnutzen
Wer eine Immobilie – meist an Angehörige – günstiger vermietet, profitiert von einer besonderen Regelung: Die Kosten sind voll absetzbar, die Mieteinnahmen liegen aber meist weit unter den regulären Einkünften, so dass sich der steuerliche Verlust erhöht. Bisher schaut die Finanzverwaltung bei solchen Modellen genau hin. Nur wenn die Miete mehr als 75 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, wird das Modell abgenickt. Liegt die Miete dagegen zwischen 56 % und 75 %, muss die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden. Für Sie als Steuerzahler heißt das: Sie müssen für die nächsten 30 Jahre eine Ertragsprognose aufstellen. Und nur wenn die positiv ist, sind die Kosten voll absetzbar. Liegt die Miete gar unter 56 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, sind die Kosten nur zum Teil absetzbar. Ab 2012 gilt eine deutlich einfachere Regelung: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, sind die Kosten voll absetzbar. Eine Prognoserechnung entfällt. Beträgt die vereinbarte Miete dagegen weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, sind die Kosten nur anteilig steuerlich absetzbar.
Was heißt das für Sie? Grundsätzlich fällt viel Bürokratie weg, weil Sie sich die Prognoserechnung ersparen können. Andererseits war bisher eine steuerliche Absetzbarkeit auch dann möglich, wenn die Miete "nur" 56 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen hat. Jetzt müssen Sie die Miete mindestens um 10 Prozentpunkte auf 66 % heraufsetzen, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen.
Studienkosten: Weiterhin beschränkt absetzbar
Die Freude war groß, als der Bundesfinanzhof im Sommer in 3 Fällen entschied, dass Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich absetzbar sein können und nicht wie bisher als Sonderausgaben. Denn als Werbungskosten können die Aufwendungen sich Jahre nach dem Studium steuerlich auswirken, wenn tatsächlich Geld verdient wird. Das ist bei Sonderausgaben nicht der Fall. Jetzt aber kam die Ernüchterung, denn der Bundestag hat im sogenannten Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes beschlossen, dass es bei der alten Regelung bleibt und die günstigere Rechtsprechung nicht zum Tragen kommt. Diese Regelung gilt rückwirkend bis zum Jahr 2004. Im Gegenzug soll der bisherige Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ab 2012 von 4000 auf 6000 Euro erhöht werden. Sind allerdings keine Einkünfte während des Studiums vorhanden, wirkt sich diese Erhöhung nicht aus.
Na, immerhin: Gebührenerleichterung bei verbindlicher Auskunft
Wer vom Finanzamt schwarz auf weiß die verbindliche Auskunft und Bewertung eines steuerlichen Vorhaben bekommen möchte, muss dafür gebühren zahlen - und das nichtzu knapp. Bis zu knapp 92.000 Euro reicht die Gebührentabelle. Gibt es keinen sogenanntn Gegenstandswert, wird eine Zeitgebühr berechnet. Pro angefangene halbe Stunde werden 50 Euro fällig. In Zukunft aber wird bei Bagatellfällen auf die Gebühr verzichtet: Das bedeutet: Bis zu einem Gegenstandswertvon 10.000 Euro wird keine gebühr mehr fällig und auch für Anfragenm deren Bearbeitung weniger als 2 Stunden dauert, dürfen Finanzämter nichts mehr berechnen. Die Neuregelung gilt für Anträge auf eine verbindliche Auskunft, die ab Herbst 2011 eingereicht werden.