Rente und Steuer 2020 So rechnet das Finanzamt

Rente und Steuern – diese Kombination lässt jedes Jahr zur Steuererklärung viele Rentner hochschrecken. Der Grund: Altersbezüge werden seit 2005 stärker besteuert, und den Finanzämtern werden die Rentenzahlungen von den Rententrägern gemeldet. Damit liegen die Renten für die Finanzämter offen.
Und die Angst vor dem Finanzamt ist auch nicht ganz unbegründet. Denn während der zu versteuernde Anteil zum Beispiel der gesetzlichen Rente früher bei einem 65-jährigen bei 27 Prozent lag, muss ein Neurentner des kommenden Jahres 2018 bereits 76 Prozent der Rente versteuern. Ab dem zweiten Rentner-Jahr werden dann die im ersten Jahr nicht versteuerten 24 Prozent als lebenslanger Freibetrag festgelegt, sodass alle Rentensteigerungen der Zukunft voll steuerpflichtig sind.
Beispiel: Im Jahr 2020 beträgt die Rente eines Neurentners 1.000 Euro. 80 Prozent davon sind im ersten Jahr steuerpflichtig, 20Prozent (= 200 Euro) nicht. Diese 200 Euro sind ab dem zweiten Jahr des Rentenbezuges dann der lebenslange Freibetrag. Steigt die Rente im Laufe der Jahre zum Beispiel auf 1.100 Euro, sind trotzdem nur 200 Euro steuerfrei.

Steuerfreies Existenzminimum schützt Rentner

Grundsätzlich sind aber bei Rentnern (wie bei jedem anderen auch) Einkünfte ab 2018 immer bis zu 9.408 Euro steuerfrei (für Verheiratete verdoppelt sich der Satz auf 18.816 Euro). Gleichzeitig können die Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Grundversorgung steuerlich voll abgesetzt werden, und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 bzw. 72 Euro vermindert das zu versteuernde Einkommen, sodass bei einer gesetzlichen Rente von rund 1.200 Euro und einem Krankenkassenbeitrag mit Pflegeversicherung von 150 Euro kein Cent Steuern gezahlt werden muss, wenn es sonst keine Einkünfte gibt, die das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Bei verheirateten Rentenbeziehern können beide zusammen je nach Krankenkassenbeitrag bis zu 2.400 Euro Rente steuerfrei bekommen.

Altersentlastungsbetrag

Zusätzlich kommen noch weitere Steuererleichterungen im Alter hinzu, die zum Beispiel für die Riester-Rente oder die Betriebsrente wirken. Zum einen ist das der Altersentlastungsbetrag. Vor 2005 betrug dieser Altersentlastungsbetrag 40 Prozent der entsprechenden Einkünfte, maximal jedoch 1.900 Euro. Im Zuge der Rentenreform wird dieser Freibetrag seit 2005 schrittweise abgebaut: In den ersten 15 Jahren um jeweils 1,6 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 76 Euro pro Jahr, in den darauf folgenden 20 Jahren um jeweils 0,8 Prozentpunkte bzw. um 38 Euro jährlich. Im Jahr 2020 sind damit 16,0 Prozent der Einkünfte begünstigt, nach oben begrenzt auf 716 Euro.

Versorgungsfreibetrag

Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst (zum Beispiel Ruhegehalt bei Beamten) oder in der privaten Wirtschaft (Betriebsrenten) kommen ebenfalls in den Genuss einer Steuervergünstigung, nämlich des sogenannten Versorgungsfreibetrages. Im Jahr 2005 betrug der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Einkünfte, maximal jedoch 3.000 Euro. Ergänzt wurde der Freibetrag um einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro und um einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro.

Bis 2040 wird diese Vergünstigung ebenfalls abgebaut: Dabei werden in den ersten 15 Jahren der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 120 Euro reduziert, in den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozentpunkte und 60 Euro. Und auch der Zuschlag wird bis 2040 nach und nach abgeschmolzen: in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 Euro und in den folgenden 20 Jahren um jährlich 18 Euro. Damit sind 2020 16,0 Prozent der Versorgungsbezüge steuerlich begünstigt, maximal jedoch 1.200 Euro. Der Zuschlag liegt bei 360 Euro, der Werbungskostenpauschbetrag bei 102 Euro.
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Rente und Steuern bei der privaten Rentenversicherung

Noch großzügiger ist die Steuer-Regelung bei einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung oder einer Rente gegen Einmalzahlung. Wer mit 65 als Alleinstehender in Rente geht und seine Vorsorge nur privat bestreitet, könnte monatlich aus Versicherungen, die er für die private Vorsorge abgeschlossen hat, mehr als 4.000 Euro Rente beziehen und würde als Alleinstehender keinen Cent Steuern zahlen – Verheiratete wären sogar mit mehr als 8.000 Euro Rente steuerfrei dabei. Denn steuerlich beachtlich ist nur der sogenannte Ertragsanteil – und der liegt bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren bei gerade einmal 18 Prozent. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent werden so bei 1.000 Euro aus einer privaten Rentenversicherung gerade einmal 60 Euro Steuern fällig. Zum Vergleich: Auf 1.000 Euro Zinserträge werden 250 Euro Steuern fällig. 
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Berufsunfähigkeitsrente und Steuern

Auch eine private Berufsunfähigkeitsrente muss versteuert werden – meist liegt der Steuersatz bei gerinegn zehn bis 20 Prozent, weil nur ein Ertragsanteil besteuert wird, der von der maximalen rentenlaufzeit abhängt. Trotzdem sollte eine mögliche Steuerbelastung der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Bemessung der Berufsunfähigkeitsrente einkalkuliert werden. 

Besteuerung von Direktversicherungen

Für Direktversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden oder werden (Neuverträge), gelten im Alter verschärfte Steuerregeln: Wird Ihnen das Kapital auf einen Schlag ausgezahlt, ist diese Kapitalzahlung in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Leistungen in Form einer Leibrente sind ebenfalls voll steuerpflichtig, hier kommen Sie nur in den Genuss des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro (ggf. auch individuell höhere Werbungskosten) sowie des Altersentlastungsbetrags. Steuerlich belastet werden allerdings nur die Auszahlungen und Rentenanteile, die früher Steuervorteile genossen haben. Das bedeutet: Haben Sie eine Direktversicherung ganz oder teilweise privat fortgeführt, sind die darauf entfallenden Leistungen steuerfrei.

Bei Altverträgen mit einem Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 gelten dagegen vorteilhaftere Regelungen: Leistungen in Form einer Kapitalzahlung sind bei diesen Altverträgen in vollem Umfang steuerfrei. Rentenzahlungen sind lediglich mit dem geringen Ertragsanteil als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig – absetzbar ist der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Riester- und Rürup Rente: Steuern fällig?

Anders sieht es aus, wenn Rentner heute bereits eine staatlich geförderte Rente erhalten – hier greift die Steuer – nach Abzug des Altersentlastungsbetrages – schon eher zu. So sind die Erträge aus einer Riester-Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig, Betriebsrentner und Pensionäre kannten die höhere Steuer auf Ihre Rente ohnehin schon immer, denn ihre Rente wurde nach Abzug der Freibeträge schon immer zu 100 Prozent der Steuer unterworfen. Wenn Sie eine Rürup-Rente bekommen, ist die Steuer ein nicht ganz so heißes Thema. Diese Rente müssen Rentner des Jahrgangs 2020 wie die gesetzliche Rente mit 80 Prozent versteuern.

Steuern auf die Rente aus Zinsen und Dividenden

Kapitalerträge werden im Alter wie auch bei jedem anderen Sparer der Abgeltungssteuer unterworfen. Damit werden einheitlich 25 Prozent Steuern plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig, wenn der Freibetrag von insgesamt 801 Euro (1.602 Euro bei Verheirateten) ausgeschöpft wurde. Ist der Steuersatz sparender Rentner übrigens geringer als 25 Prozent, wird auch die Abgeltungssteuer herabgesetzt. Und auch der Altersentlastungsbetrag kann helfen, die Abgeltungssteuer zu reduzieren, denn er senkt ggf. den Steuersatz unter 25 Prozent, sodass die Abgeltungssteuer reduziert werden kann.

Steuerfreie Bezüge?

Es gibt tatsächlich einen Baustein der privaten Altersvorsorge, der im Alter steuerfrei bleibt: Die Nutzung der eigenen Immobilie. Sie wird im Alter nicht mit Steuern belegtg – Ausnahme ist eine Wohn-Riester-Förderung – und es werden auch keine Krankenversicherungsbeiträge fällig. Vor dem Hintergrund der derzeit günstigen Konditionen für eine Hausfinanzierung wird die dadurch noch einmal attraktiver!
Wichtiger Hinweis: Haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen zur Besteuerung von Renten nicht im Rahmen unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler beantworten können. Wenden Sie sich bitte an die Finanzämter oder einen Steuerberater.  

16.02.2020

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Modell-Foto: colourbox.com