Freitag, 18.05.2012 18:43 Uhr
Im Fokus:

Rechtsirrtümer

Stimmt es, dass ...

"Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen", "Verträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden" und "Wer auffährt, hat Schuld": Die Liste der Rechtsirrtümer, die sich im Alltag breit gemacht haben, ist lang. Die wichtigsten Irrtümer inklusive Aufklärung finden Sie hier.
Rechtsirrtümer Stimmt es, dass ...

3 Nachmieter = Kündigung möglich

So, wie es nicht möglich ist, Kautionsärger durch "Abwohnen" zu begegnen (mehr dazu hier), ist auch die Legende von den 3 Nachmietern nicht haltbar. Ein Nachmieter hilft nur dann, schneller aus dem Mietvertrag herauszukommen, wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag vorgesehen ist. Ansonsten sind die Kündigungsfristen einzuhalten, oder es müssen Gründe vorliegen, die Ihren sofortigen Ausstieg rechtfertigen würden. Dazu gehört z. B. ein Kind, das demnächst geboren wird und durch das die Wohnung zu klein werden würde.

Überweisungen kann man zurückholen

Grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit, getätigte Überweisungen wieder zu stornieren, wenn das Geld erst einmal auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. Nur bei einer Lastschrift besteht die Möglichkeit, das Geld bis zu 6 Wochen nach Rechnungsabschluss (meist Quartalsende) zurückbuchen zu lassen.
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Finder bekommen 10 % Finderlohn

Schön wär's, tatsächlich aber regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 971 den Finderlohn wie folgt: Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Wenn Sie also eine Brieftasche mit 800 Euro finden, bekommen Sie 34 Euro Finderlohn und damit 4,25 %!

Verträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden

Das wäre fatal, wenn Sie jeden Morgen beim Kauf Ihrer Zeitung oder beim Bäcker einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen müssten. Tatsache ist: Verträge können sehr wohl mündlich und sogar ganz ohne Worte nur durch Austausch von Geld und Ware abgeschlossen werden. Nur wenige Verträge müssen tatsächlich schriftlich abgeschlossen werden, für viele empfiehlt es sich jedoch, um den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zu regeln.
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Einschreiben sind "beweis-sicher"

Wenn Sie wirklich etwas Wichtiges fristgerecht und beweisbar zustellen müssen, sollten Sie nicht auf Einschreiben zurückgreifen. Denn damit kann allenfalls bewiesen werden, dass ein Dokument zugestellt wurde bzw. der Versuch unternommen wurde. Allerdings kann der Empfänger das Schreiben nicht annehmen oder es nicht von der Post abholen, und er kann behaupten, dass der Umschlag leer war. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie entweder den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen oder aber eine persönliche Zustellung in Gegenwart von Zeugen vornehmen, die den Inhalt des Schreibens vorher zur Kenntnis genommen haben.

Eltern haften für ihre Kinder

Kinder haften zunächst einmal für sich selbst! Eltern haften nur dann mittelbar für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen! Und auch dann nicht immer: Macht ein ansonsten als besonnen bekanntes, 13-jähriges Kind plötzlich Blödsinn, müssen die Eltern dafür normalerweise nicht gerade stehen. Das Kind allerdings schon, wenn es erkennen konnte, dass es einen Schaden anrichtet. Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie sich um ausreichenden Haftpflichtschutz kümmern, wenn Sie Kinder haben. Mehr dazu hier!

Ich muss erst nach der 2. Mahnung zahlen

Das ist nicht richtig. In der Regel setzen Händler auf ihren Rechnungen einen Zahlungstermin. Lassen Sie den verstreichen, sind Sie in Verzug und müssen ggf. Verzugszinsen zahlen oder die Kosten eines Mahnbescheids tragen. Aber auch ohne Zahlungsziel sind Sie meist nach 30 Tagen in Verzug und müssen die finanziellen Folgen tragen.

Wer auffährt hat Schuld

Niemand hat automatisch Schuld, weil er einem anderen ins Heck fährt. Ein solcher Unfall legt oft nahe, dass der Hintermann Schuld ist, weil er zu schnell und zu dicht hinter dem Vordermann war. Wer jedoch aus heiterem Himmel eine Vollbremsung hinlegt, um ein Eichhörnchen zu retten, muss in aller Regel einen Teil des Schadens zahlen, wenn jemand auffährt. Es kommt also auf die Umstände an!
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Ich kann jede Ware binnen 2 Wochen umtauschen

Nein, ein generelles Widerrufsrecht von 14 Tagen bei nicht mangelhaften Sachen haben Sie nur bei Internet- und Katalogbestellungen. Beim Kauf im Geschäft jedoch muss der Händler ein solches Umtauschrecht vorsehen, oder Sie müssen eine entsprechende (am besten schriftliche) Vereinbarung mit dem Händler treffen.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

Eine solche Einschränkung von Gewährleistungsrechten wäre nicht zulässig. Fehlerhafte Ware muss natürlich trotzdem umgetauscht werden. Allerdings kann ein Verkäufer den Umtausch nicht fehlerhafter Ware auf Kulanzbasis ablehnen (siehe "Ich kann jede Ware ...").

Falsch ausgeschilderte Produkte bekomme ich zum günstigen Preis

Sicherlich nicht, denn die Ausschilderung von Ware ist rechtlich gesehen kein Angebot zum Vertragsschluss, das Sie einfach annehmen können. Erst wenn Sie dem Verkäufer klarmachen, dass Sie etwas zum Preis X kaufen wollen, ist darin das Angebot zu sehen. Wenn der Käufer Preis X aber nicht akzeptiert, kommt kein Vertrag zustande.
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09.04.2012
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