Freitag, 18.05.2012 18:42 Uhr
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Erbrecht und Familienzwist

Wie enterbe ich jemanden?

„Wie enterbe ich jemanden?“ Die Frage stellt sich in gar nicht so wenigen Familien, wenn es darum geht, das Testament zu planen. Denn nicht immer ist die gesetzliche Erbfolge gewollt und im Sinne desjenigen, der erbt. In aller Regel führt die „Enterbung“ jedoch nicht dazu, dass der Enterbte gar nichts mehr bekommt.
Erbrecht und Familienzwist Wie enterbe ich jemanden?
Er wird zwar so gestellt, als sei er im Erbfall nicht mehr am Leben – er hat aber dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil, der der Hälfte seines gesetzlichen Erbes entspricht.

Ein Beispiel: Der Erblasser hat 3 Kinder, Max, Moritz und Grete, von denen Max enterbt wird. Moritz und Grete erben dann je zu 50 %, während Max von seinem ursprünglichen Anteil, einem Drittel des Erbes, die Hälfte von seinen Geschwistern ausgezahlt bekommt.

Wichtig: Wenn auch die Abkömmlinge des Enterbten nichts erben sollen, müssen sie ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Sonst erbt zwar im Beispiel zwar Max nichts, seine Kinder aber sehr wohl. Formulieren Sie in Ihrem Testament also, dass nicht nur das Kind nicht erben soll, sondern auch dessen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

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Kann ich den Pflichtteilsanspruch verhindern?

Das Gesetz sieht einige Fälle vor, in denen die Erben wegen Erbunwürdigkeit auch keinen Pflichtteilsanspruch haben. Erbunwürdig ist demnach,
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat,
  • wer diesen in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen er bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gestimmt hat, ein Testament oder Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,
  • wer sich gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung, schuldig gemacht hat.
Ganz wichtig: Die Gründe sind abschließend, es besteht also keine Erbunwürdigkeit, weil z. B. Eltern und Kinder zerstritten waren und sich nicht umeinander gekümmert haben. Die Erbunwürdigkeit tritt übrigens nicht automatisch ein, sondern muss durch Klage geltend gemacht werden. Klagen kann jeder, den diese Erbunwürdigkeit betrifft, also z. B. alle, die bei Anerkennung der Erbunwürdigkeit mehr erben würden. Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen jedoch verziehen, kommt eine solche Klage nicht in Betracht. Ebenfalls möglich ist eine Pflichtteilsentziehung, die vom Erblasser selbst zu Lebzeiten angeordnet werden kann, wenn einer der o.g. Gründe vorliegt.
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Die Alternative: Erbverzicht

Alternativ können Erbberechtigte natürlich auch auf ihr Erbrecht verzichten – somit kann Streit um ein späteres Erbe frühzeitig vermieden und ein Erbberechtigter z. B. abgefunden werden. Bei einem solchen Erbverzicht können Sie und der Erbberechtigte frei entscheiden, worauf verzichtet werden soll: Auf das gesamte Erbe oder nur auf den gesetzlichen Erbanspruch oder auf Teile davon. Bedenken Sie jedoch, dass ein Erbverzichtsvertrag nur dann wirksam ist, wenn er von einem Notar beurkundet wird. Übrigens: Ein Erbverzicht ist keine Schenkung zugunsten des dadurch Bevorzugten – eine eventuelle Abfindung ist jedoch nach Abzug der entsprechenden Freibeträge steuerpflichtig.
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02.12.2011
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