Erben und vererben
Das müssen Sie wissen!
Man sollte meinen, es sei relativ leicht zu erben. Aber Tatsache ist: Erben ist alles andere als leicht. Das liegt vor allem daran, dass kaum jemand weiß, wer im Todesfall eigentlich erbberechtigt ist. Lesen Sie hier, was Sie im Falle eines Falles zur Erbfolge wissen müssen.
Das sagt das Gesetz
Ohne
Testament (Vorlage hier herunterladen), mit einer unwirksamen testamentarischen Regelung oder mit der Ausschlagung oder dem Tod aller testamentarischen Erben greift die gesetzliche Erbfolge. Die ist im Prinzip ganz klar strukturiert: Es gibt Erben verschiedener Ordnung:
- Erben 1. Ordnung: die Kinder des Erblassers und deren Kinder, also die Enkel und Urenkel des Erblassers
- Erben 2. Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister, Neffen, Nichten sowie die Großneffen und -nichten des Erblassers
- Erben 3. Ordnung: die Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers
- Erben 4. Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Kindern, also Großonkel und -tanten
Die 1. Grundregel lautet: Erben in einer niedrigeren Ordnung sind immer ausgeschlossen, wenn Erben einer höheren Ordnung vorhanden sind. Beispiel: Die Eltern eines Erblassers erben grundsätzlich in der gesetzlichen Erbfolge nichts, wenn noch Kinder leben.
Innerhalb der Ordnungen greift die 2. Grundregel: Es erben nämlich immer die am nächsten verwandten Überlebenden – sie schließen wiederum die eigenen Nachfahren aus. Sind also z. B. in der 1. Ordnung noch Kinder vorhanden, erben logischerweise erst einmal die, erst dann wären die Enkel und Urenkel an der Reihe. Ganz wichtig: Erben z. B. die Eltern des Erblassers, bekommen beide je 50 %, wenn keine sonstigen Erbberechtigten da sind. Ist jedoch 1 Elternteil des Erblassers schon verstorben, fällt das Erbe nicht zu 100 % an den überlebenden Elternteil. Es geht stattdessen zu 50 % an den überlebenden Elternteil und zu 50 % an die Nachkommen des verstorbenen Elternteils, also an die Geschwister des Verstorbenen. Hatte der Verstorbene 3 Geschwister, erhalten diese je 16,67 %, nämlich 1/3 der 50 %.
Sonderfall Ehegatte
Jetzt aber kommt ein Ehegatte ins Spiel, der eigentlich (mangels Blutsverwandtschaft) nicht zu den Erben zählt, aber ein besonderes Erbrecht eingeräumt bekommt. Der Grund: Ehepartner sind keine Verwandten, sondern erben unabhängig von der Erbordnung. Gibt es bei Ehepartnern mit einer Zugewinngemeinschaft Erben 1. Ordnung, bekommt der Ehepartner 50 % des Erbes. Neben Erben 2. Ordnung und den Großeltern bekommt der Ehepartner 75 % des Erbes. Gibt es nur noch Erben 3. oder geringerer Ordnung, ist der Ehepartner ebenfalls Erbe zu mindestens 75 %. Ist ein Großelternteil verstorben, erbt der überlebende Ehepartner auch diesen Anteil.
Die Patchwork-Familie
Nun ist natürlich die intakte Familie mit Vater, Mutter und 2 Kindern heute oft nicht mehr die Realität – und damit wird das Erbrecht schon komplizierter. Grundsätzlich fällt das Erbrecht des Ehegatten mit Scheidung weg – er oder sie könnte von Ihnen nur noch per Testament bedacht werden, auch ein
Berliner Testament auf Gegenseitigkeit erlischt durch eine Scheidung. Heiraten Eheleute wieder, gelten für sie untereinander erneut die gleichen Regeln wie bei der 1. Ehe. Kommen zu den Kindern aus einer 1. Ehe mit einem neuen Partner neue Kinder hinzu, gilt für das Erbrecht: Kind bleibt Kind. Das heißt, dass ein Kind aus der 2. Beziehung gegenüber dem Vater die gleichen Erbrechte hat wie ein Kind aus dessen 1. Ehe.
Ein Beispiel: Peter Müller trennt sich von Lisa Müller, mit der er 2 Söhne Paul und Peter hat. Mit seiner neuen Frau Andrea Müller hat er ebenfalls 2 Söhne, Anton und Moritz. Stirbt er, würde Andrea in der Regel 50 % seines Vermögens als Ehegattin erben, die restlichen 50 % teilen sich die 4 Söhne. Stirbt hingegen Lisa Müller, die allein geblieben ist und keine weiteren Kinder in die Welt gesetzt hat, erben Paul und Peter jeweils 50 % ihres Vermögens, während Anton und Moritz nichts erhalten, denn sie haben zu Lisa Müller kein verwandtschaftliches Verhältnis.
Der Erbvertrag
Eine weitere Möglichkeit, Ihren Nachlass zu regeln, besteht im Abschluss eines Erbvertrags vor einem Notar. In einem solchen Vertrag regeln oft unverheiratete Paare ihre wechselseitigen Verpflichtungen, aber auch für allein stehende Menschen ist der Erbvertrag eine Möglichkeit, sich Pflege im Alter zu sichern, getreu dem Motto: Wer mich pflegt, der erbt. Grundsätzlich bleiben Sie auch mit einem Erbvertrag frei in der Entscheidung, was zu Lebzeiten mit Ihrem später einmal zu vererbenden Vermögen passiert. Sollten Sie also zu Lebzeiten Ihr Vermögen verprassen, nützt dem anderen der Erbvertrag gar nichts, weil es in der Masse nichts mehr zu vererben gibt. Ein Erbvertrag kann, anders als ein Testament, nicht einfach wiederrufen werden, die Beteiligten müssten den Vertrag vor einem Notar widerrufen – ein kaum mögliches Unterfangen, wenn sich 2 Menschen im Streit trennen. Abhilfe schafft hier ein Rücktrittsrecht, dass Ihnen die Möglichkeit gibt, sich in bestimmten Situationen vom Vertrag zu lösen.
Auch ein Erbvertrag schließt nicht den Pflichtteilsanspruch, z. B. von Kindern, aus. Das heißt: Auch mit Erbvertrag laufen Sie Gefahr, dass Sie finanzielle Ansprüche anderer Erben befriedigen müssen. Dieses finanzielle Risiko müssen Sie beim Abschluss eines Erbvertrags vor Augen haben: Wenn Sie eine Immobilie im Rahmen eines Erbvertrags bekommen, nützt es Ihnen nichts, wenn Sie Pflichtteilsberechtigte auszahlen müssen und die Immobilie dann nicht halten können.
„Erben“ mit einem Vermächtnis
Das Vermächtnis ist eine weitere Möglichkeit, Vermögen im Todesfall weiterzugeben. Der Vermächtnisnehmer bekommt einzelne Teile aus dem Vermögen eines Verstorbenen, wird aber selbst nicht Erbe. Der Vorteil für Sie als Vermächtnisnehmer: Sie bekommen von den Erben Ihr Vermächtnis herausgegeben, müssen sich aber ansonsten nicht mit den Erben auseinandersetzen.
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