Arbeitszimmer: Was gilt denn nun?
Die aktuelle Rechtslage
Die Rechtslage bei der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bleibt unübersichtlich: Denn in vielen Fällen ist unklar, ob und bis zu welcher Höhe die Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Ihr Vorsorgeportal optimal-absichern.de hat die aktuelle Rechtslage zusammengefasst.
Im Grundsatz gilt: Seit 2010 werden häusliche Arbeitszimmer steuerlich in voller Höhe anerkannt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Bis zu 1.250 Euro können die Kosten immerhin noch abgesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es gibt allerdings jede Menge Ausnahmen, die von diesem Grundsatz abweichen.
Das Arbeitszimmer ist kein Arbeitszimmer
Die steuerlichen Einschränkungen gelten nur für Arbeitszimmer. Definiert ist das Arbeitszimmer als Raum, der seiner Funktion und Ausstattung nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient, seiner Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und so gut wie ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Ist diese Definition nicht erfüllt, ist das Arbeitszimmer kein Arbeitszimmer und unterfällt damit nicht den steuerlichen Beschränkungen. Das Finanzgericht Köln (AZ: 9 K 3882/09) hat z. B. im Falle eines Berufsmusikers entschieden, dass der Übungsraum nicht als Arbeitszimmer einzuschätzen ist. In dem Fall sahen die Richter in dem Raum weniger ein im Abzug beschränktes Arbeitszimmer, sondern eine Räumlichkeit, die eher einem Tonstudio gleichsteht. Denn das Übungszimmer werde eben nicht – wie bei Arbeitszimmern typisch – vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt, so dass die Beschränkung der Absetzbarkeit hier nicht greifen könne. Ähnlich ist zu entscheiden, wenn in dem Büro reger Publikumsverkehr herrscht oder aber fremde Angestellte beschäftigt werden – auch in diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass es sich um ein klassisches Arbeitszimmer handelt. In diesem Fall muss jetzt der Bundesfinanzhof (AZ: VIII R 44/10) abschließend entscheiden.
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Anders entschieden hat bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg (AZ: 4 K 5121/09) im Falle eines Orchestermusikers. Dessen häuslicher Übungsraum ist mit einem Arbeitszimmer vergleichbar und damit auch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar. Die Begründung des Gerichts: Der Raum wird zur Vorbereitung der eigentlichen Arbeit − also der Aufführung – genutzt und ist damit in der Nutzungsweise vergleichbar mit herkömmlichen Arbeitszimmern. Nicht entscheidend war für das Gericht, dass der Übungsraum anders als normale Arbeitszimmer nicht mit einem Schreibtisch, Computer oder anderen, bürotypischen Gegenständen ausgestattet war.
Das Arbeitszimmer ist nicht "häuslich"
Alle erwähnten Beschränkungen gelten auch immer nur für häusliche Arbeitszimmer, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bilden. Ist das nicht der Fall, müssen die Kosten in voller Höhe anerkannt werden, wie es z. B. bei einem vor dem Finanzgericht Köln (AZ: 10 K 944/06) verhandelten Fall war. Dort hatte ein Steuerzahler von seinem Haus einen Bereich mit zwei Zimmern, Flur und WC baulich abgetrennt und beruflich genutzt. Das Finanzamt erkannte den abgetrennten Arbeitsbereich jedoch nur als häusliches Arbeitszimmer an und genehmigte einen Werbungskostenabzug von 1.250 Euro – tatsächlich waren aber Kosten von 21.000 Euro entstanden. Die musste das Finanzamt nach der Entscheidung dann voll anerkennen, denn in diesem Fall handelte es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das räumlich getrennt und nur über einen separaten Zugang erreichbar war. Der Bundesfinanzhof (AZ: IX R 56/10) wird sich jetzt in der Revision noch einmal mit der Frage befassen, ob hier tatsächlich ein außerhäusliches Arbeitszimmer anzunehmen ist.
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Arbeitszimmer: Durchgangszimmer nicht absetzbar
Nicht nur die Frage, ob ein Arbeitszimmer absetzbar ist, beschäftigt die Finanzgerichte – oft geht es auch um die Frage, ob es überhaupt ein Arbeitszimmer ist, das der Steuerzahler absetzen will. Denn um als Arbeitszimmer durchzugehen, muss der Raum fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (AZ: 7 K 2005/08) geht davon aus, dass das nicht der Fall ist, wenn das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer den alleinigen Zugang zu Garten und Terrasse ermöglicht. In diesem Fall könne man nicht mehr davon ausgehen, dass die private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist. In dem Fall gingen die Richter davon aus, dass die private Mitbenutzung mehr als 10 % beträgt – damit ist das Arbeitszimmer selbst dann nicht absetzbar, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.
Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer: Jetzt weniger Steuervorteil
Ehepaare haben besonders zu kämpfen, wenn es um die Anerkennung der Kosten für ein Arbeitszimmer geht. Denn nutzen Steuerzahler ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit dem berufstätigen Ehegatten oder Lebensgefährten, galt bisher die Devise, dass die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis auf beide Personen aufzuteilen sind und dann geprüft werden muss, wer wie viel von diesen Kosten steuerlich absetzen darf. Der Bundesfinanzhof (AZ: IV R 21/08) hat diese Praxis der Kostenverteilung jetzt jedoch geändert: Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus, das beiden Partnern gehört, sind die auf diesen Raum entfallenden Kosten (Abschreibung, Schuldzinsen und Energiekosten) beiden Nutzern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzuordnen. Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Kosten überhaupt absetzbar sind. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn einer der Ehegatten nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in dem Arbeitszimmer hat. Die Konsequenz: Besitzen beide Ehegatten – wie normalerweise üblich – jeweils 50 % der Immobilie, darf jeder auch nur „seinen“ Teil steuerlich geltend machen. Damit fallen 50 % der Kosten weg, wenn ein Ehegatte keine Kosten geltend machen darf. Bisher war es möglich, dass ein Ehegatte beispielsweise entsprechend der zeitlichen Nutzung 90 % der Kosten geltend machen konnte und beim anderen nur der kleine Teil von 10 % steuerlich nicht anerkannt wurde. Befindet sich das Arbeitszimmer übrigens in einer gemeinsam gemieteten Wohnung, sind die Miete und die anteiligen Energiekosten beiden Nutzern zur Hälfte zuzuordnen.
Arbeitszimmer: Änderung der steuerlichen Regeln?
Das Finanzgericht Köln (AZ: 10 K 4126/09) hat zudem ein überraschendes Urteil zum Thema Arbeitszimmer gefällt. Es billigte einem Steuerzahler zu, die Kosten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers steuerlich abzusetzen, obwohl das Arbeitszimmer auch privat genutzt wurde. Dabei orientierten sich die Richter an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Reisekosten, bei denen seit einiger Zeit auch eine Aufteilung in private und beruflich genutzte Kosten möglich ist. Der Bundesfinanzhof (AZ: X R 32/11) wird in diesem Fall nun entscheiden müssen. Betroffene Steuerzahler sollten unverzüglich Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
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