Freitag, 18.05.2012 18:35 Uhr
Im Fokus:

Nebenkosten: Was Sie zahlen müssen (und was nicht)

Was auf Sie als "2. Miete" zukommt

Die laufenden Betriebskosten einer Immobilie treffen in der Regel den, der die Wohnung tatsächlich bewohnt. Aber anders als der Eigentümer müssen Sie als Mieter nicht alle anfallenden Nebenkosten übernehmen. Was Sie zahlen müssen und was nicht, erfahren Sie hier in unserer Übersicht.
Nebenkosten: Was Sie zahlen müssen (und was nicht) Was auf Sie als „2. Miete“ zukommt

Abwasser

Als Mieter zahlen Sie die Kosten der Entwässerung, bestehend aus den kommunalen Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung sowie den Kosten für Oberflächenentwässerung oder die Beseitigung von Niederschlagswasser. Ebenso müssen Sie die Kosten für die Abfuhr und Reinigung der Klär- und Sickergruben zahlen.

Bankgebühren

Die bei der Verwaltung von Wohnungen anfallenden Bankgebühren für das Vermieter- oder Verwalterkonto müssen Mieter nicht zahlen.

Fahrstuhl

Mieter zahlen für den Betriebsstrom, die Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Wartung der Anlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft.

Fassadenreinigung

Das ist Sache des Eigentümers und hat Mieter nicht zu interessieren.

Gartenpflege

Auch alle Kosten für die Pflege der Grünanlage müssen von den Mietern getragen werden. Dazu gehören die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Neuanlegung des Rasens und der Pflege von Spielplätzen. Eine Neuanlage des Gartens müssen Sie als Mieter allerdings nicht mittragen.

Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel

Bei der Gemeinschaftsantenne können die Betriebs-, Strom- und Wartungskosten umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatlich an die Post zu zahlende Grundgebühr hinzu, es sei denn, die Mieter zahlen die Gebühr direkt an den Kabelbetreiber.
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Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

Als Mieter zahlen Sie die Kosten, wenn eine Putzfrau oder ein Unternehmen Flure, Treppen, Keller oder Waschküche reinigt. Umlegbar sind alle anfallenden Kosten inklusive Sozialabgaben für die Putzfrau. Diese Kosten dürfen nicht gesondert abgerechnet werden, wenn die Mieter laut Mietvertrag das Treppenhaus selbst putzen müssen, oder wenn ein vom Vermieter angestellter Hausmeister diese Arbeiten übernimmt.

Hauswart

Zu den Hausmeisterkosten gehören die Lohnkosten und die Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Hausmeister auch typische Hausmeistertätigkeiten übernimmt, wie etwas Gartenpflege oder Schneebeseitigung. Nicht umlegbar sind die anteiligen Kosten für den Hausmeister, wenn er auch Reparaturen übernimmt.

Mietausfallversicherung

Die ist Sache des Vermieters – für Sie als Mieter dürfen durch die Police keine Kosten entstehen.

Öffentliche Lasten des Grundstücks

Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks zählt grundsätzlich vor allem die Grundsteuer. Beachten Sie bitte bei Gewerbemietern im Haus, dass für diese Einheiten höhere Grundsteuern zu zahlen sind. Das muss entsprechend umgelegt werden, damit Sie nicht zu viel zahlen.

Reparaturen

Als Mieter müssen Sie nur für Kleinreparaturen einstehen und auch nur dann, wenn der Mietvertrag Ihre Pflichten genau regelt, also z. B. die maximale Kostenhöhe und den Zeitraum festlegt, in dem Sie zur Kostenübernahme verpflichtet sind.

Sach- und Haftpflichtversicherung

Als Mieter zahlen Sie die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug und die Kosten einer Schwamm- und Hausbockversicherung.

Sonstige Betriebskosten

Hierunter fallen alle anderen zulässigen Gebühren. Allerdings kann der Vermieter unter den "Sonstigen Betriebskosten" nicht alles abrechnen, was unter die vorgegebenen Kriterien nicht passt. Die "Sonstigen Betriebskosten" Kosten müssen schon im Mietvertrag genau beschrieben sein, und es dürfen nur Kosten abgerechnet werden, die dem Eigentümer durch die Nutzung des Hauses laufend entstehen.

Straßenreinigung und Müllabfuhr

Die Kosten für die Straßenreinigung sind ebenfalls umlegbar, nachgewiesen werden sie durch einen entsprechenden Gebührenbescheid der Stadt.

Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklagen

Mit diesen Kosten-Posten haben Sie als Mieter nichts zu tun!
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Diese Kosten muss ein Eigentümer aus eigener Tasche zahlen und darf sie nicht auf Sie als Mieter umlegen.

Warme Betriebskosten

Die Kosten für Heizung und Warmwasser müssen verbrauchsabhängig berechnet werden. Das heißt, als Mieter zahlen Sie nur so viel, wie Sie tatsächlich verbrauchen. Alle Wohnungen oder Heizkörper sind hierzu mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet, die einmal im Jahr abgelesen werden.

Wartungsverträge

Vorsicht, wenn im Wartungsvertrag auch Reparaturen vorgesehen sind, denn die müssen Sie nicht zahlen, so dass die Kosten für die Wartungsverträge oft gekürzt werden dürfen.

Wasserkosten

Sie zahlen als Mieter die Kosten für das Wassergeld, die Wasseruhr, die Kosten der Berechnung und Aufteilung und ggf. auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- und eine Wasserhebeanlage.
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21.05.2012
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