Kinder bekommen, erziehen und betreuen - was gibt das Finanzamt dazu?
Steuervorteile für Familien
Kinder kosten viel Geld. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie alle steuerlichen Vergünstigungen für Familien kennen. Ausgangspunkt für viele Steuervorteile ist das Kindergeld. Wird es gewährt, ist auch der Weg für weitere Unterstützungsleistungen wie z. B. die Riester-Zulage für Kinder frei.
Für jedes Kind, das steuerlich "zählt", bekommen Sie grundsätzlich Kindergeld. Das beträgt seit 2010
- für das 1. und 2. Kind 184 Euro
- für das 3. Kind 190 Euro
- für das 4. und jedes weitere Kind 215 Euro.
Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung einen Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag). Insgesamt liegt dieser Freibetrag im Jahr 2010 bei 7.008 Euro. Ob Sie die beiden Freibeträge tatsächlich bekommen, hängt allerdings davon ab, ob die Freibeträge für einen höheren Steuervorteil sorgen als das Kindergeld. Das ist bei einem Steuersatz von knapp über 30 % der Fall! Das bedeutet dann: Das Finanzamt berücksichtigt die Freibeträge steuerlich, zieht im Gegenzug aber das bereits an Sie ausgezahlte Kindergeld wieder ab. Für Sie bleibt unter dem Strich der steuerliche Vorteil der Freibeträge gegenüber dem Kindergeld.
So werden Kinder steuerlich erfasst
Kinder werden in der Steuererklärung in der "Anlage Kind" behandelt. Für jedes Kind ist eine eigene "Anlage Kind" erforderlich. In den Zeilen 1 bis 7 tragen Sie alles über Ihr Kind ein. Neben dem Namen und dem Geburtsdatum sind das vor allem die Anschrift und die Höhe des erhaltenen Kindergeldes. Wenn Sie für ein leibliches Kind Unterhalt zahlen, wurde bei der Berechnung dieses Unterhalts das Kindergeld zur Hälfte mitberücksichtigt. Deshalb müssen Sie den halben Kindergeldsatz hier auch eintragen. Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind erhält, trägt ebenfalls den halben Kindergeldsatz ein.
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Die "Anlage Kind" ist der Schlüssel zu mehr Geld
In den Zeilen 8 bis 11 geht es um Ihr familienrechtliches Verhältnis zum Kind: Kreuzen Sie einfach an, ob es sich um Ihr leibliches Kind, Ihr Pflegekind oder Ihr Enkel- bzw. Stiefkind handelt. Außerdem müssen Sie Angaben zu Unterhaltsleistungen bzw. zum erhaltenen Pflegegeld machen. Grundsätzlich gilt jetzt: Pflegekinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, werden auf jeden Fall steuerlich berücksichtigt, ohne dass irgendwelche Unterhaltskosten nachgewiesen werden müssen.
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Wenn und Aber ....
Sie bekommen für minderjährige Kinder grundsätzlich steuerliche Vorteile: Sei es durch Kindergeld oder durch die Kinderfreibeträge. Mit dem Monat nach Vollendung der Volljährigkeit werden nur noch Kinder steuerlich berücksichtigt, wenn Ausnahmegründe vorliegen:
- Das Kind ist unter 25 Jahren und befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung.
- Das Kind ist unter 25 Jahren, konnte aber eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen.
- Das Kind ist unter 25 Jahren, absolviert aber ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Europäischen-Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz.
- Das Kind ist unter 21 Jahren, gleichzeitig aber arbeitslos.
Der Berücksichtigungszeitraum für Ihr Kind in Berufsausbildung verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn Ihr Kind Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hatte. Denn in dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, so dass die Dienstzeit den Zeitraum verlängert, in dem Kindergeld bezogen werden kann. Wenn Ihr Nachwuchs also 10 Monate Grundwehrdienst absolviert hat, bekommt er über den 25. Geburtstag hinaus 10 weitere Monate Kindergeld, sollte er während dieser Zeit noch in Ausbildung sein.
Der Streit ums (Kinder-) Geld
Sämtliche Unterstützungsleistungen des Staates für Kinder sind bei volljährigen Kindern auch daran gekoppelt, dass das Kind mit seinen Einkünften und Bezügen die Grenze von 8.004 Euro (seit 2010, bis 2009: 7.680 Euro) nicht überschreitet. Ob das der Fall ist, berechnet das Finanzamt nach Ihren Angaben in den Zeilen 20 bis 25 der "Anlage Kind". Zu den Einkünften gehören 7 Einkommensarten des Steuerrechts, also vor allem auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Spekulationsgeschäften und der Ertragsanteil aus Renten. Zu den Bezügen gehören alle Einkommensquellen, auch wenn sie steuerlich nicht erfasst werden. Darunter fallen Mini-Jobs, Lohnersatzleistungen oder auch eigentlich steuerfreie Leistungen wie Kapitaleinkünfte in Höhe des Sparerfreibetrages oder der Rentenanteil, der anders als der Ertragsanteil normalerweise nicht versteuert werden muss. Mit anderen Worten: So ziemlich alles wird erfasst.
Streitfall: Was fällt unter die 8.004 Euro-Grenze?
Grundsätzlich wird bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur der Einkommensteil herangezogen, der für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht. Von den erzielten Einnahmen können deshalb abgezogen werden:
- Werbungskosten des Kindes
- Sozialversicherungsbeiträge, also der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, weil diese "vom Arbeitgeber abgeführt werden und nicht in den Verfügungsbereich des Kindes gelangen" (BVerfG-Urteil vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02).
- Beiträge als freiwilliges Mitglied zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, z. B. bei Beamtenanwärtern (BFH-Urteil vom 16.11.2006, BStBl. 2007 II S. 527).
- Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei beihilfeberechtigten Beamtenanwärtern, z. B. Referendaren, Lehramts- und Polizeianwärtern (BFH-Urteil vom 14.12.2006, BStBl. 2007 II S. 530; BFH-Urteil vom 15.3.2007, BFH/NV 2007 S. 1458). Beiträge für die studentische Krankenversicherung
Hier sparen "echte" Alleinerziehende
Mit der Steuererklärung können Alleinerziehende einen sogenannten Entlastungsbetrag geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens 1 Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten. Die entsprechenden Angaben müssen Sie in den Zeilen 35 bis 40 der "Anlage Kind" machen. Der Freibetrag liegt bei 1.308 Euro im Jahr und soll Alleinerziehende unterstützen, die wirklich ohne Hilfe eines Erwachsenen – wie z. B. eines neuen Partners – ein Kind großziehen und den Haushalt führen.
Der Ausbildungsfreibetrag
Einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro bekommen Eltern für volljährige Kinder in der Schul- und Berufsausbildung, wenn diese außerhalb des elterlichen Haushalts leben, und die Eltern für ihr Kind Kindergeld bekommen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel. Außerdem wird der Ausbildungsfreibetrag gekürzt, wenn das Kind ein Einkommen oberhalb des Anrechnungsfreibetrags von 1.848 Euro hat und Ausbildungshilfen als Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhält, insbesondere BAföG-Zuschüsse, die die Kostenpauschale von 180 Euro übersteigen.