

Finanzamt: Akteneinsicht bei Anzeige
Schau mir in die Akten, Kleines – von wegen!
Steuerzahler haben nicht automatisch einen Anspruch darauf, einen Blick in die beim Finanzamt über sie geführten Verwaltungsakten zu werfen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: 7 K 1213/07) hervor.
Das gilt auch, wenn jemand anonym angezeigt worden ist. In dem Fall hatte das Finanzamt Schwarzarbeit auf dem Grundstück eines Steuerzahlers überprüft, nachdem eine telefonische Anzeige eingegangen war, dass dort ein Arbeitnehmer beschäftigt werde. Tatsächlich wurde auch eine Person angetroffen, die angab, Arbeitnehmer des Klägers zu sein. Der Betroffene wollte Einsicht in die Verwaltungsakten nehmen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts entschieden.
Gericht hat Ermessensspielraum
Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht. Die Entscheidung des Finanzamtes in dem entschiedenen Fall ließ nach Auffassung der Richter keine Ermessensfehler erkennen; insbesondere hatte die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die in Verwaltungsvorgängen enthaltenen personenbezogenen Angaben Dritter wie in diesem Fall des Anzeigenden grundsätzlich nicht offenbart werden dürften. Demgegenüber war nicht festzustellen, dass die Einsicht in die Verwaltungsakten für den Kläger für die Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei. Der Betroffene hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (AZ dort: II B 193/09).
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