Elterngeld
Wer bekommt welche Unterstützung?
Seit 2007 profitieren Eltern vom sogenannten Elterngeld. Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes in dessen erstem Lebensjahr Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren, erhalten Sie einen finanziellen Ausgleich für den dadurch entstehenden Einkommensausfall.
Wenn Sie Elterngeld beantragen wollen, können Sie den Antrag und die ggf. erforderlichen weiteren Formulare für Ihr Bundesland
hier kostenlos herunterladen.
Wann gibt es Elterngeld?
Gewährt wird das Elterngeld für das 1. Lebensjahr des Kindes, also 12 Monate lang. Es beträgt für berufstätige Mütter oder Väter, die sich um das Kind kümmern, je nach Einkommen zwischen 65 und 67 % des wegfallenden letzten Nettolohns, nach oben begrenzt auf 1.800 Euro im Monat. Als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Auf Antrag kann auch das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt werden, wenn das Einkommen stark schwankt. Nicht berufstätige Eltern erhalten unabhängig vom Einkommen 300 Euro monatlich. Diese Zahlung wird nicht mit anderen Sozialleistungen, z.B. dem Arbeitslosengeld II, verrechnet.
Die Verlängerung
Bei berufstätigen Eltern verlängert sich die Bezugsdauer um weitere 2 Monate, sofern auch der andere Elternteil (meist wird das der Vater sein) eine berufliche Auszeit von mindestens 2 Monaten nimmt und das Kind betreut. Ganz wichtig: In diesen 2 Monaten bemisst sich das Elterngeld nach dem Einkommen des Elternteils, der bisher gearbeitet hat. Grundsätzlich wird das Elterngeld aber nicht nur nach der Formel 12 + 2 gezahlt. Die Eltern können auch 7 Monate gemeinsam zu Hause bleiben oder sich jeweils 7 Monate nacheinander um das Kind kümmern. Alleinerziehende können die 2 Vatermonate zusätzlich für sich beanspruchen und Elterngeld folglich 14 Monate lang bekommen, sofern sie das alleinige Sorgerecht für ihr Kind haben.
Beispiel: Familie mit 2 Verdienern
Ein Partner verdient vor der Geburt des Kindes 2.500 Euro brutto, der andere Partner 1.500 Euro. Netto bleiben davon bei der Steuerklassenwahl III/V rund 1.730 Euro beim besser verdienenden Partner und 1.080 Euro beim anderen Partner. Nach der Geburt betreut der Partner mit dem geringeren Einkommen das Kind und erhält 723,60 Euro Elterngeld. Gemeinsam stehen dann statt 2.810 Euro Nettoeinkommen vor der Geburt 2.763,50 Euro nach der Geburt zur Verfügung. Wenn die Partner sich nach 12 Monaten abwechseln, erhält der Besserverdiener dann 1.124,50 Euro (bis 2010: 1.160 Euro) Elterngeld, der andere bekommt bei der Rückkehr in den Beruf mit einem Wechsel zur Steuerklasse III dann 1.200 Euro netto.
Bonus für schnelle Eltern
Wenn Eltern ihre Kinder sehr schnell hintereinanderbekommen, können Sie in den Genuss einer ganz besonderen Verlängerung des Elterngeldes kommen. Wird nämlich das zweite Kind unmittelbar nach Auslaufen des Elterngeldbezugs für das erste Kind geboren, ist das Elterngeld für das dann geborenen Kind genauso hoch wie für das Erstgeborene. Der Grund für diese Verlängerung: Maßgeblich ist das Einkommen vor der Geburt des Kindes, wobei die Zeiten außerde Betracht bleiben, in denen Elterngeld Mutterschaftsgeld für das Erst- und das Neugeborene bezogen wurden. Wird die Mutter also innerhalb von 14 Monaten nach der Geburt des ersten Kindes wieder schwanger, ist das Einommen vor der Gebut des ersten Kindes maßgeblich.
Was gilt für Alleinerziehende?
Für Alleinerziehende verlängert sich die mögliche Bezugszeit für das Elterngeld von 12 auf 14 Monate, wenn der oder die Alleinerziehende das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine hat. Die Verlängerung auf 14 Monate ist jedoch nur möglich für Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren und ihre Berufstätigkeit nach der Geburt unterbrechen oder beschränken. Nicht berufstätige Alleinerziehende bekommen das Mindestelterngeld von 300 Euro immer nur 12 Monate lang.
Elterngeld und Steuerklassenwahl
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem tatsächlichen Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Das heißt: Je höher das Nettoeinkommen desjenigen ist, der Elterngeld bekommt, umso höher fällt das Elterngeld aus. Ein entscheidender Faktor für die Höhe des Elterngeldes ist bei Verheirateten die Wahl der „richtigen“ Steuerklasse. Denn die Steuerklassenwahl entscheidet auch über die Höhe des ausgezahlten Nettolohnes. Ehegatten können grundsätzlich wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (meist der Besserverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Grundsätzlich ist die Steuerklassenkombination III / V für Ehepaare immer dann günstiger, wenn ein Ehegatte deutlich weniger verdient als der andere. Verdienen beide ungefähr gleich viel, ist die Kombination IV / IV meist die beste Wahl. Angehende Eltern aber können davon abweichen und eine unlogische Steuerklassenwahl durchführen. Der geringer verdienende Ehegatte, der das Kind betreuen und Elterngeld beantragen will, sollte möglichst früh in die Steuerklasse III oder IV wechseln, um so sein Nettogehalt deutlich zu erhöhen. Die Folge: Diese Steuerklassenwahl bringt ein deutlich höheres Elterngeld. Der besser verdienende Ehegatte wechselt in die Steuerklasse V oder IV. Sein Nettogehalt reduziert sich dann zwar bis zur Geburt deutlich, doch in der Steuererklärung wird die Steuerschuld unabhängig von der Steuerklassenwahl berechnet und zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet. Nicht gezahltes Elterngeld durch eine ungünstige Steuerklassenwahl hingegen ist verloren.
Beispiel Steuerklassenwechsel Beide Ehepartner sind berufstätig. Die Frau verdient 1.800 Euro brutto, in der Steuerklasse V bleiben davon 1.050 Euro netto übrig. Der Mann verdient 2.800 Euro, davon bleiben netto 2.040 Euro übrig. Die Frau bekäme in der Elternzeit ein Elterngeld von 704 Euro. Wechseln die Ehegatten vorher die Steuerklassen, würde die Frau 1.420 Euro netto verdienen und bekäme ein Elterngeld von 923 Euro (ab 2011, vorher: 956 Euro). Der Mann bekäme netto zwar nur noch 1.500 Euro, die steuerlichen Nachteile würden aber in der Steuererklärung rückgängig gemacht werden und das Ehepaar bekäme eine hohe Nachzahlung. Das Plus beim Elterngeld von 219 bzw. bis 2010 von 252 Euro hingegen behalten die Eheleute endgültig.
Übrigens: Das Bundessozialgericht hat entgegen den Anweisungen des Bundesfamilienministeriums entschieden, dass der Wechsel der Lohnsteuerklasse während der Schwangerschaft bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss. (AZ: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R). Nach Auffassung der Richter ist ein Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt und nach dem Bundeselterngeldgesetz nicht verboten, sodass das Verhalten der Mutter bzw. der Eltern nicht alsrechtsmissbräuchlich einzuschätzen ist.
Elterngeld für Selbständige und Freiberufler
Natürlich können auch Selbstständige und Freiberufler Elterngeld beantragen. Abgestellt wird bei ihnen für die Höhe des Elterngeldes auf den steuerlichen Gewinn. Steht der noch nicht fest, kann aus Vereinfachungsgründen von den Einnahmen eine Pauschale von 20 % für die Betriebsausgaben abgezogen werden. Von dieser Summe werden weiterhin die Steuervorauszahlungen abgezogen sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Nicht abziehbar sind jedoch Beiträge, die außerhalb der sozialen Pflichtversicherungen gezahlt werden – z. B. für die private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.
Ein Problem vieler Selbstständiger und Freiberufler hat das Sozialgericht München (AZ: S 30 EG 37/08) jetzt gelöst. Fließen nämlich während des Bezugs von Elterngeld Einnahmen aus einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zu, mindern diese nicht das Elterngeld. In dem Fall hatte ein Unternehmensberater vor Beginn der Elternzeit und dem Bezug des Elterngeldes Rechnungen gestellt – das Geld floss ihm dann während der Elternzeit zu. Daraufhin kürzte die zuständige Stelle das Elterngeld bis auf den Sockelbetrag von 300 Euro, weil es der Meinung war, dass der Mann Einkünfte erzielt hatte, die mit dem Elterngeld verrechnet werden konnten. Zu Unrecht, sagten die Münchener Richter: Der Moment des Zuflusses von Einkommen aus einer aktuell nicht ausgeübten Tätigkeit müsse außer Betracht bleiben. Ansonsten würde ein selbstständig oder freiberuflich tätiger Elternteil für kürzere Bezugszeiträume niemals Elterngeld bekommen können.
Geringverdiener-Bonus
Mütter oder Väter, die vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000 Euro im Monat verdient haben, bekommen ein erhöhtes Elterngeld. Die Rechnung sieht folgendermaßen aus: Für jeweils 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, gibt es 0,1 Prozentpunkt mehr Elterngeld. Wer also nur 800 Euro verdient hat, hat Anspruch auf ein Elterngeld in Höhe von 77 % des letzten Nettoeinkommens (67 % + 10 %) und bekommt demnach 616 Euro. Wer 500 Euro monatlich verdient, erhält 92 % (67 % + 25 %) des letzten Gehalts als Elterngeld und bekommt 460 Euro.
Beispiel Geringverdiener
Bei einem Ehepaar verdient 1 Partner vor der Geburt im Monat 2.600 Euro brutto, der andere Partner 400 Euro brutto aus einem Mini- Job. Das verfügbare Einkommen vor der Geburt des Kindes lag bei 2.345 Euro, wobei 400 Euro davon aus dem Mini-Job kamen. Der nach der Geburt nicht mehr erwerbstätige Partner mit der geringfügigen Beschäftigung erhält ein Elterngeld von 390 Euro, das sind fast 100 % seines bisherigen Nettoeinkommens. Der Grund hierfür liegt in der Anhebung der Elterngeldquote, wenn das Einkommen unter 1.000 Euro liegt. Das verfügbare Familieneinkommen aus Nettolohn, Kinder- und Elterngeld von 2.464 Euro liegt damit um 119 Euro oder 5 % über dem früheren Wert.